BMF zur Anwendung des § 8 Abs. 2 Außensteuergesetz (AStG)
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung Stellung genommen. Hierdurch wird das BMF-Schreiben vom 17. März 2021 punktuell geändert.
Für die Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung gilt das zur Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 - 14 AStG unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung ergangene BMF-Schreiben vom 17. März 2021 mit folgenden Maßgaben in allen noch offenen Fällen:
- Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II „Für Kapitalanlagegesellschaften bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegt.“ wird ersetzt durch „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“
- Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz 4 angefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“
- Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden.
Im Übrigen sind die im BMF-Schreiben vom 22.12.2023 zum Entlastungsbeweis nach § 8 Abs. 2 bis 4 AStG in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung veröffentlichten Grundsätze in allen noch offenen Fällen für die Prüfung des Entlastungsbeweises in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung des § 8 Abs. 2 AStG insoweit zu berücksichtigen, als sich die beiden Fassungen des Gesetzes entsprechen.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 (IV B 5 - S 1351/19/10002 :001).