BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Januar 2025 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems veröffentlicht.

Hintergrund

Der BFH hat mit Urteil vom 10. April 2003, V R 26/00 (BStBl II 2004
S. 571) im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache. C-185/01, Auto Lease Holland (BStBl II 2004 S. 573) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei Kraftstofflieferungen an Kraftfahrzeug-Leasingnehmer entschieden.

Mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004 - IV B 7 – S 7100 – 125/04 hat die Finanzverwaltung zu dieser Rechtsprechung Stellung genommen. Das Schreiben enthält Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung im Kfz-Leasingbereich.

Nunmehr hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 15. Mai 2019 in der Rechtssache C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic, mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft befasst. Dabei hat er die Erwägungen, die seinem Urteil vom 6. Februar 2003, Rechtsache C-185/01, Auto Lease Holland, zugrunde liegen, auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Umsätze übertragen.

Dazu das BMF:

Die im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004, BStBl I S. 605, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich enthaltenen Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung sind auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft anzuwenden.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird entsprechend ergänzt.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 21. Januar 2025, III C 2 - S 7116/00010/005/168.

 

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