§ 1 Abs. 5 Satz 1 AStG als Einkünftekorrekturvorschrift

Bei § 1 Abs. 5 des sogenannten Außensteuergesetzes (AStG) handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall unterhielt eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts im Inland eine Betriebsstätte und reichte für diese im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung ein.

Diese hat das Finanzamt ohne weitergehende Prüfung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG und § 32 der sogenannten Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) verworfen und den für die inländische Besteuerung anzusetzenden Gewinn auf Basis der in § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV geregelten kostenorientierten Verrechnungspreismethode bestimmt.

Entscheidung des BFH

Dem ist der BFH unter Bestätigung der Vorentscheidung entgegengetreten, weil § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür sei, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollständig zu verwerfen und an ihre Stelle ausschließlich eine "Gewinnermittlung" auf Basis der sogenannten Kostenaufschlagsmethode als einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu setzen.

Dies folge insbesondere aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 AStG und dabei dessen Satz 3, dem sich gerade nicht entnehmen lasse, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 AStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre.

Darüber hinaus müsse nach § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG die Einkünfteminderung als kausale Bedingung "durch" die Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entstehen und werde weder durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG noch durch § 32 BsGaV fingiert.

Diese Rechtsgrundsätze waren auch tragend für die Entscheidung des BFH in dem am selben Tag entschiedenen Parallelfall I R 49/23.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18. Dezember 2024 (I R 45/22), veröffentlicht am 8. Mai 2025, vgl. die Pressemitteilung 029/25.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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