BMF: Ausstellung von Rechnungen - Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat 17. September 2025 ein Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen und der Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU veröffentlicht.
Hintergrund
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder können für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.
Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. August 2025 – III C 3 - S 7117-j/00008/006/043 (COO.7005.100.3.12451642), BStBl I S. 1637, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)“ die Angabe „Anlage 8 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu den Abschnitten 14.5 und 14a.1)“ eingefügt.
- In Abschnitt 14.5 Abs. 24 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(z. B. „Self-billing“; vgl. Anlage 8)“. - Abschnitt 14a.1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(z. B. „Reverse charge“; vgl. Anlage 8)“.
b) In Absatz 10 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(z. B. „Margin scheme – Travel agents“ für „Sonderregelung für Reisebüros“, „Margin
scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Margin
scheme – Works of art“ für „Kunstgegenstände / Sonderregelung“ oder „Margin scheme
– Collectors’s items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten /
Sonderregelung“; vgl. Anlage 8)“. - Nach Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird eine Anlage 8 angefügt (ist dem Schreiben zu entnehmen)
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 17. September 2025, III C 2 - S 7290/00003/003/013.