Verlustausgleich trotz schädlichem Beteiligungserwerb möglich
Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes, als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen. Zu diesem Ergebnis kam der BFH im Urteil I R 1/23
Im konkreten Fall hatte eine GmbH im Jahr 2018 alle Anteile an einer anderen GmbH übernommen, was als schädlicher Beteiligungserwerb gewertet wurde. Das Finanzamt lehnte die Verlustverrechnung ab, während das Finanzgericht Köln dem Antrag der Klägerin stattgab und bestätigte, dass ein Verlustrücktrag unter den geltenden Regelungen möglich sei. Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Verlust aus dem Jahr 2018 kann somit bei der Körperschaftsteuerveranlagung für 2017 genutzt werden, solange die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft unverändert bleibt.
Fundstelle
Urteil vom 16. Juli 2025, I R 1/23
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