BMF: Umsatzsteuer bei dauerdefizitären Einrichtungen und gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse

Als Folge eines im April 2025 veröffentlichten Beschlusses des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium zu der daraus folgenden Differenzierung zwischen der Entgeltlichkeit einer Leistung einerseits und der wirtschaftlichen Tätigkeit andererseits bei dauerhaft defizitär agierenden Einrichtungen Stellung genommen.

In seinem Beschluss vom 22. Juni 2022 – XI R 35/19, hatte der BFH einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt als gelöst angesehen, weil die Entgeltverpflichtung völlig in den Hintergrund trat. Bei symbolischen Preisvereinbarungen ohne Entgeltcharakter liege kein tatsächlicher Gegenwert für die erbrachte Leistung und damit kein Leistungsaustausch vor. Der BFH stützte seine Entscheidung auf das Urteil des EuGH vom 12. Mai 2016, C-520/14, Gemeente Borsele.

Für die Feststellung, ob eine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wurde und dabei auch zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führt, sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist. Dabei seien die Umstände, unter denen der Betreffende die Dienstleistung erbringt, und die Umstände, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird, zu vergleichen.

Bei dauerhaft defizitär agierenden Einrichtungen ergibt sich nach Auffassung der Verwaltung eine Prüfung in zwei Schritten:

Erster Prüfungsschritt: Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung

Maßgeblich ist das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung, die der Leistungserbringer tatsächlich erhalten hat.

Zweiter Prüfungsschritt: Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Einzelfall

Da die Erbringung einer entgeltlichen Leistung für die Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (allein) nicht ausreicht, kommt es noch auf eine Gesamtwürdigung an, ob die Tätigkeit der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient.

Aus einer sogenannten Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen könne im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistung fehlt.

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden; in RZ 8 und 9 sind Nichtbeanstandungsregelungen vorgesehen.

Das ausführliche BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 finden Sie hier.

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