BMF: Durchgangserwerb bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

In einem aktuellen Schreiben hat sich die Finanzverwaltung der Aussage in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom September 2024 angeschlossen, wonach für eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz im Falle eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss.

Mit Urteil vom 25. September 2024 - XI R 19/22, hat der BFH u. a. geurteilt, dass für eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a UStG im Falle eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Der BFH begründet diese Ansicht mit einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1a Satz 1 UStG.

Konkret hatte der BFH hierzu wie folgt ausgeführt:

(1)  Erwirbt eine Stadt im Rahmen des Wechsels des Wasserversorgers die Wasserversorgungsanlagen vom alten Versorger zurück und liefert sie die Wasserversorgungsanlagen unmittelbar an den neuen Versorger mit der Verpflichtung weiter, sie bei Beendigung des neuen Vertrags von ihm erneut zurückzuerwerben, handelt sie (entgegen der Auffassung der Vorinstanz) nachhaltig (RZ 55 ff. im Urteil).

(2)  Soweit die Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgen muss, reicht es (entgegen der Auffassung der Vorinstanz)in Fällen des zulässigen Durchgangserwerbs aus, dass diese Voraussetzungen beim Letzterwerber (Begünstigten) vorliegen (RZ 67 ff. im Urteil).

Zur richtlinienkomformen Auslegung merkt der BFH folgendes an: Die Mitgliedstaaten können die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Wenn ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens nicht als eine Lieferung von Gegenständen anzusehen (Hinweis auf das EuGH-Urteil Abbey National vom 22.02.2001 - C-408/98, Rz 30).

Anwendung des Urteils durch die Finanzverwaltung: In einer kürzlich veröffentlichten Verlautbarung teilt das BMF mit, dass die Verwaltungsauffassung an diese Rechtsprechung angepasst wird. Die betreffenden Abschnitte im Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurden insoweit angepasst.

style="mso-bidi-font-weight: normal;">Fundstelle

 

BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 (III C 2 - S 7100-b/00011/009/045).

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