Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren bei Anteilsbewertung
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Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahnendem Charakter ist bei der Wertermittlung einer schenkweise übertragenen Kommanditeinlage als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes dem maßgeblichen Gewinn als Ausgangswert hinzuzurechnen.
Hintergrund
Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen ist gesondert festzustellen, wenn er für die Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Die Beteiligten haben die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens, das sich am nachhaltig erzielbaren Jahresertrag orientiert. Um letzteres ging es im Streitfall. Maßgeblich hierfür sind die Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre.
Nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c Bewertungsgesetz (BewG) sind bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses (im Rahmen der Anteilsbewertung) außerordentliche Aufwendungen der letzten drei Jahre dem Ausgangswert (dem Gewinn) wieder hinzuzurechnen. Diese Korrektur stellt sicher, dass einmalige oder atypische Belastungen das Ergebnis nicht verfälschen, um den nachhaltig erzielbaren Ertrag des Unternehmens korrekt zu bewerten.
Streitfall
Die Klägerin hatte in 2014 eine Rückstellung für eine Geldbuße in Höhe von 5,91 Mio. € gebildet. Im Jahr 2015 erhöhte sie diese Rückstellung um 4 Mio. €, da sie eine Erhöhung der Geldbuße im Rechtsmittelverfahren befürchtete. Nach dessen Abschluss im Jahr 2020 löste sie die Rückstellung im nicht benötigten Umfang auf. In 2017 übertrug eine Kommanditistin einen Teil ihrer Beteiligung schenkweise auf ihren Sohn. Das Finanzamt sah in der Bildung der Rückstellung außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG und rechnete den betreffenden Betrag daher bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse den Ausgangswerten hinzu. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Außerordentlicher Aufwand ist Betriebsaufwand, der bei der normalen unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise nicht entsteht. Danach unterliegen solche Positionen des steuerrechtlichen Bilanzgewinns einer Korrektur, die entweder nur einmal aufgetreten sind oder aufgrund ihrer Ungewöhnlichkeit keine Rückschlüsse auf den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag zulassen.
Der Aufwand aus einer Rückstellung für ein Kartellbußgeld erfüllt diese Voraussetzungen. Das Bußgeld soll die am Kartell beteiligten Unternehmen von erneuten Verstößen abhalten (Spezialprävention) und potenzielle Nachahmer abschrecken (Generalprävention). Es zielt damit darauf ab, dass sich das ordnungswidrige Verhalten und die Notwendigkeit einer Ahndung nicht wiederholen. Unerheblich ist, ob der aus der Geldbuße resultierende Aufwand in mehreren Wirtschaftsjahren entstanden ist, etwa weil das Unternehmen eine Rückstellung gebildet und diese in der Folgezeit erhöht hat.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 25. März 2026, II R 17/23 – veröffentlicht am 2. Juli 2026.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.