BMF: Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf hoher See

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In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Auslegung des Inlandsbegriffs des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Bezug auf die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See Stellung genommen.

Ausgangspunkt ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1977 (I R 250/75) wonach Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen.

Hiervon ausgehend und entgegen der Rechtsauffassung des BFH – "in Übereinstimmung mit der geltenden völkerrechtlichen Sichtweise", so das BMF – gilt bei Anwendung des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 EStG die Ausübung von nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See nicht mehr als im Inland ausgeübt.

Die geänderte Verwaltungsauffassung ist erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen.

Das betreffende BMF-Schreiben vom 6. Juli 2026 (IV B 6 - S 2300/00151/004/111) finden Sie hier.

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