RED III im EU-Parlament und Rat beschlossen – Weg für Inkrafttreten nun frei

Nachdem das Europäische Parlament bereits am 12. September 2023 die novellierte Fassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) verabschiedet hat, hat am 9. Oktober 2023 nun auch der Rat seine Zustimmung erteilt.

Die RED III ist Bestandteil des von der EU-Kommission bereits im Juli 2021 vorgelegten Legislativpakets „Fit for 55“. Sie zeichnet sich gegenüber der Vorgängerfassung (Richtlinie (EU) 2018/2011 – RED II) sowie dem von der EU-Kommission ursprünglich vorgelegten Entwurf vor allem durch abweichende Zielsetzungen aus. So soll der Anteil der erneuerbaren Energien am EU-Endenergieverbrauch bis 2030 auf 42,5% erhöht werden, wobei sich die Mitgliedstaaten bemühen sollen, eine Erhöhung auf 45% zu erreichen.

Die vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedete Änderungsfassung kann nun im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Sie tritt zwanzig Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie beruht auf der im informellen Trilog zwischen dem EU-Parlament, dem Rat und der EU-Kommission erzielten Einigung, die im März 2023 ihren Abschluss fand.

Die RED III sieht u.a. die Beschleunigung von Verfahren zur Genehmigung für neue Kraftwerke zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie für die Anpassung bestehender Anlagen vor. Die Genehmigungsdauer soll maximal 12 Monate betragen, sofern sich die Anlagen in sogenannten Vorranggebieten für erneuerbare Energiequellen befinden. Bei Anlagen außerhalb dieser Gebiete ist eine Maximaldauer von 24 Monaten für die Genehmigung vorgesehen. Weitere Änderungen betreffen insbesondere die Nutzung von Biomasse, für die fortan strengere Kriterien greifen sollen, um die Subvention nicht-nachhaltiger Verfahrensweisen durch die EU zu verhindern. Dabei liegt der Fokus vor allem darauf, dass weder die Bodenqualität noch die Artenvielfalt unter der Entnahme von Biomasse leiden.

Im Verkehrssektor sollen die Mitgliedstaaten künftig die Wahl haben, ob die Treibhausgasemissionsintensität bis 2030 um 14,5% gesenkt wird oder aber innerhalb des gleichen Zeitraums ein Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch von mindestens 29% gewährleistet wird. Verbindlich vorgegeben wird dagegen ein kombiniertes Teilziel von 5,5% für fortschrittliche Biokraftstoffe sowie erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (RFNBO) in Bezug auf den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor. Im Rahmen dieses Teilziels ist zudem ein Mindestanteil der RFNBOs von 1% vorgesehen.

Im Industriesektor muss die Nutzung erneuerbarer Energien um 1,6% p.a. erhöht werden. Gleichzeitig wird festgelegt, dass bis 2030 mindestens 42% und bis 2035 mindestens 60% des im Industriesektors eingesetzten Wasserstoffs aus RFNBO stammen und damit erneuerbar sein müssen, wobei die prozentualen Vorgaben unter bestimmten Voraussetzungen von den Mitgliedstaaten herabgesetzt werden können. Im Gebäudesektor liegt das Ziel bei mindestens 49% des Anteils erneuerbarer Energien im Jahr 2030, während die Ziele für Heizung und Kühlung schrittweise erhöht werden sollen – zunächst um 0,8% pro Jahr bis zum Jahr 2025 und sodann um 1,1% im Zeitraum 2026 bis 2030.

Besonders im Fokus der Diskussionen stand – namentlich mit Blick auf die entsprechenden Zielsetzungen im Verkehrs- und Industriesektor - auch die Klassifizierung von Wasserstoff sowie den entsprechenden Derivaten bzw. der im Rahmen der Elektrolyse eingesetzten Elektrizität als erneuerbar. Aus der nun verabschiedeten Fassung der Richtlinie ergeben sich dabei keine wesentlichen inhaltlichen Neuerungen und damit grundsätzlich keine Auswirkungen auf die im Juli 2023 in Kraft getretene Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184, in der auf Grundlage der bislang maßgeblichen RED II entsprechende Kriterien festgelegt worden sind. Im Rahmen des informellen Trilogs wurde von der Festlegung eigener, divergierender Kriterien abgesehen und auch die entsprechende Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Delegierten Verordnung in die revidierte Richtlinienfassung überführt. Die zentrale Änderung in diesem Kontext ergibt sich insofern wohl daraus, dass die RFNBO-Definition nun nicht mehr allein auf den Verkehrssektor beschränkt ist, sondern sektorübergreifend gilt. Inwieweit die EU-Kommission in Anbetracht dessen den Delegierten Rechtsakt anpassen bzw. dessen Anwendungsbereich erweitern wird, ist derzeit jedoch noch offen.

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorgaben der RED III innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten der Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Unseres Erachtens ist es unerlässlich, sich mit den aus der RED III ergebenden Konsequenzen gerade bei geplanten Projekten bereits jetzt auseinander zu setzen.

Bei Fragen zum Inhalt und möglichen Auswirkungen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

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