E-Mobilität & Ladeinfrastruktur: Was die AFIR für Betreiber von Ladesäulen bedeutet
Die Verordnung ist Bestandteil des EU-Paketes „Fit for 55“ und ein wesentlicher Schritt auf EU-Ebene, um für einen Gleichrang zwischen den Ladekapazitäten für E-Mobilität und der herkömmlichen Tankstelleninfrastruktur zu sorgen.
Die Alternative Fuel Infrastructure Regulation (AFIR) ist am 13. April 2024 in Kraft getreten. Als EU-Verordnung entfaltet die AFIR unmittelbar Rechtswirkung in den Mitgliedstaaten und löst zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nunmehr die Richtlinie 2014/94/EU ab. Sie soll insbesondere den Aufbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur in der EU vereinheitlichen und bringt eine Reihe von Neuerungen für Ladeangebote mit sich. Anknüpfend hieran hat die Europäische Kommission bereits ein “Q&A” veröffentlicht, in dem wesentliche Anwendungsfragen geklärt werden sollen, um eine einheitliche Umsetzung der Vorgaben sicherzustellen.
Die Neuerungen durch die AFIR betreffen im Wesentlichen die Zahlungsoptionen und die Preistransparenz an Ladesäulen sowie die Konnektivität der zugehörigen Ladepunkte. So müssen mit dem Inkrafttreten der AFIR Betreiber öffentlich zugänglicher Ladesäulen (CPO) beim punktuellen Laden („Ad-hoc-Laden“) eine Zahlung mit einem „in der Union weit verbreiteten Zahlungsinstrument“ ermöglichen. Gemeint ist hiermit die Integration eines Karten-Bezahlsystems (Debit- und Kreditkarten sowie Girokarten) per Zahlungskartenleser oder Geräten mit einer “Kontaktlos-Funktion”, mit der zumindest Zahlungskarten gelesen werden können. Weitere Zahlungsarten, etwa via App oder Ladekarte, sind nur noch nachrangig zulässig.
Diese Verpflichtung betrifft alle Ladepunkte mit mehr als 50 kW Ladeleistung, die ab diesem Zeitpunkt erstmalig in Betrieb genommen oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei Ladepunkten mit einer Ladeleistung von weniger als 50 kW besteht daneben die Möglichkeit, den Bezahlvorgang mittels eines dynamischen QR-Codes umzusetzen. Erforderlich ist dafür eine digitale Anzeige statt eines gegenwärtig häufig verwendeten Aufklebers für statische QR-Codes an den Ladesäulen.
Für Ladepunkte mit mehr als 50 kW Ladeleistung, die an Transeuropäischen Verkehrsnetzen (TEN-V) liegen – was Teile des deutschen Autobahnnetzes betrifft –, trifft diese Regelung auch zu, wenn diese vor dem 13. April 2024 in Betrieb genommen wurden. Insoweit besteht eine Nachrüstungspflicht für diesen Bestand bis zum 1. Januar 2027; für sonstige Ladesäulen gilt insofern ein Bestandsschutz.
Neben der Vereinheitlichung der Bezahloptionen für Endnutzer, soll die AFIR für eine nutzerfreundliche Preistransparenz sorgen. Die Preise für Ladestrom müssen angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein. Ferner werden Mobilitätsdienstleister verpflichtet, vor Beginn des beabsichtigten Ladevorgangs alle geltenden Preisinformationen durch frei zugängliche elektronische Mittel zur Verfügung zu stellen.
Schließlich haben CPO zukünftig dafür zu sorgen, dass Ladesäulen bzw. die zugehörigen Ladepunkte digital vernetzt sind. Hintergrund ist die Verbesserung der Interoperabilität der EU-weiten Ladeinfrastruktur. Darüber hinaus soll hierdurch auch die Flexibilisierung entsprechender Einrichtungen, wie etwa nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz, erleichtert werden.
Im Hinblick auf die praktische Umsetzung der Regelungen der AFIR sind insbesondere die Begriffe der Errichtung der Ladestation, der Ausschluss der Barzahlung, der Zahlungsmöglichkeit über einen statistischen QR-Code sowie die Angemessenheit des Ladestrom-Preises von maßgeblicher Bedeutung, welche unter anderem in den in englischer Sprache veröffentlichten Q&A zur AFIR erläutert werden. Dabei gilt eine Ladesäule als errichtet, sofern sie in Abweichung zum bloßen Aufstellen betriebsbereit und für die tatsächliche Nutzung durch den Endverbraucher verfügbar ist. Die Bereitstellung einer Barzahlungsmöglichkeit zugunsten des Endverbrauchers erfüllt weiterhin nicht die Anforderungen des Artikel 5 Abs. 1 der AFIR. Dementgegen kann durch die Bereitstellung eines statischen oder dynamischen QR-Codes vor dem Hintergrund der AFIR eine entsprechende Zahlung durch den Endverbraucher erfolgen, sofern dieser Code eben lesbar und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs gewährleistet ist. Zuletzt bemisst sich die Angemessenheit des zu fordernden Preises für den angebotenen Ladestrom anhand der Umstände des Einzelfalles. Die AFIR enthält diesbezüglich keine spezifischen Schwellenwerte, wonach letztlich die Beurteilung dieses Begriffes der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs obliegt.
Verschiedene Fragestellungen, die sich bereits bei dem Inkrafttreten der Ladesäulenverordnung (LSV) gestellt haben, kommen nun in neuem Gewand wieder aufs Tableau: Welche Bedeutung haben die neuen Vorgaben für bestehende Mobilitätsangebote und Ladekonzepte sowie Geschäftsmodelle zwischen CPO und EMP? Welche Ladekonstellationen sind hiervon betroffen − nur Charge@Public oder auch Charge@Work etc.?
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Zudem informieren wir über weitere Entwicklungen im Bereich eMobility und Ladeinfrastruktur auch in diesem Blog. Sollten Sie zu den Themen weiterführende Fragen haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
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