Prüfbehörde aktualisiert FAQ zu Energiepreisbremsen
Die Prüfbehörde hat mit Datum vom 20. September 2024 die Version 19 der FAQ „Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG“ (FAQ) auf ihrer Webseite veröffentlicht.
In der Version 19 der FAQ hat die Prüfbehörde insbesondere Klarstellungen rund um die Endabrechnung und Rückforderungen von Entlastungen aufgenommen, wobei die Änderungen nach unserer Einschätzung nur einen geringen Umfang haben.
Die wohl wichtigste Änderung ist die Klarstellung, dass es Lieferanten freisteht, auch verspätete finale Selbsterklärungen zu akzeptieren, wenn das Unternehmen eine Fristverlängerung bis zum 2. September 2024 beantragt hatte und die Erstellung der Endabrechnung bis zu dem 30. November 2024 erfolgen kann. Die Prüfbehörde will dies „nicht beanstanden“ – somit liegt die Entscheidung, ob eine verspätete Selbsterklärung akzeptiert wird, allein bei den Lieferanten.
Die Prüfbehörde macht deutlich, dass Lieferanten nicht gezwungen sind, bereits erstellte Endabrechnungen aufgrund von verspätet mitgeteilten Informationen zu korrigieren. So muss eine Endabrechnung nicht abgeändert werden, wenn ein Letztverbraucher nachträglich die Schätzung der an Mieter weiterzureichenden Entlastungen korrigiert oder wenn Schienenbahnen Mengenkorrekturen erst nach der Endabrechnung mitteilen.
Auch FAQ des Beauftragten wurden aktualisiert
Neben den FAQ, die sich vor allem an Letztverbraucher richten, wurden auch die FAQ für Lieferanten durch den Beauftragten aktualisiert. Die „Häufigen Fragen zum Antragsverfahren“ wurden in der Version 11 um Erläuterungen zu dem Verfahren der Endabrechnung zwischen Beauftragten und Lieferanten, bzw. dem eigenständigen Prüf- und Auszahlungsantrag ergänzt.
Nächste Schritte/ Sachverhaltsaufklärungen der Prüfbehörde
Die Änderungen der FAQ befassen sich hauptsächlich mit Fragen, die im Zusammenhang mit der Endabrechnung aufgetreten sind. Neue Fragen, die im Rahmen der Bearbeitung der Anträge zur Feststellung der Höchstgrenzen relevant sind, wurden nicht ergänzt.
Die Bearbeitung der Anträge hat inzwischen begonnen, die Prüfbehörde meldet sich vermehrt bei Unternehmen mit Nachfragen zu den Anträgen. Die meisten dieser Sachverhaltsaufklärungen befassen sich bisher mit den Formalien der Anträge – Vollständigkeit der Unterlagen, Abgleich der Vollmachten und der Kontaktangaben –, wobei Unternehmen zuletzt vermehrt auch inhaltliche Nachfragen zu den in den Anträgen gemachten Angaben erhalten haben.
Sollten sich in diesem Zusammenhang Fragen bei Ihnen ergeben, melden Sie sich gerne bei uns.
Ansprechpartner
Dr. Daniel Callejon
Kontakt
Peter Mussaeus
Partner, Leiter Energierecht
Düsseldorf