Energiepreisbremsen: BMWK konkretisiert Kriterien zur Bestimmung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens
Am 22. November 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) neue Änderungen in den FAQ zu den Energiepreisbremsen veröffentlicht.
Die Änderungen betreffen insbesondere die Kriterien zur Bestimmung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Nr. 6 des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG).
Nach § 2 Nr. 6 ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) jede natürliche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert. Bislang hat das BMWK den Standpunkt vertreten, dass ein wesentliches Kriterium für die Erfüllung des Begriffes des EltVU sei, dass dieses einen eigenen Netznutzungsvertrag für die Belieferung der Netzentnahmestellen abgeschlossen habe und es andernfalls der dem Kriterium der Belieferung über ein Netz fehle. Nunmehr äußert sich das BMWK in den aktualisierten FAQ dahingehend, dass es zwar der Regelfall sei, dass ein EltVU iSd. StromPBG einen eigenen Netznutzungsvertrag abgeschlossen habe, es sich aber auch dann um ein EltVU iSd. § 2 Nr. 6 StromPBG handelte, wenn die natürliche oder juristische Person ohne einen eigenen Netznutzungsvertrag Strom an eine Entnahmestelle außerhalb einer Kundenanlage liefert und die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:
- Es besteht ein schuldrechtlicher Stromliefervertrag zwischen dem EltVU und dem belieferten Endkunden.
- Die belieferte Entnahmestelle ist mit einer Marktlokations-Identifikationsnummer registriert.
- Es besteht ein Netznutzungsvertrag zwischen dem jeweiligen Endkunden oder einem vertraglich mit dem EltVU verbundenen Dienstleister und dem Netzbetreiber.
Neue Fristen bei einer “Weiterverteilung”
Parallel dazu wurden auch die „FAQ zu den Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und StromPBG“ aktualisiert (Ziffer 5.8.6, Seite 79). Einhergehend mit der Ausweitung der Kriterien zur Bestimmung eines EltVU in der FAQ-Liste zur Strompreisbremse sollen für Unternehmen, die Strom als Letztverbraucher von sogenannten „Weiterverteilern“ beziehen, sowie für die „Weiterverteiler“ selbst spezielle bzw. verlängerte Fristen gelten.
Unternehmen, die Strom von „Weiterverteilern“ beziehen, haben nunmehr mehr Zeit, ihre Selbsterklärungen einzureichen bzw. einen Antrag bei der Prüfbehörde auf Feststellung der Höchstgrenzen zu stellen. Parallel dazu wurden für EltVU, soweit sie die Kriterien nach den FAQ zur Strompreisbremse, S. 9 und 10 erfüllen, die Fristen zur Endabrechnung und Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen verlängert.
Im Einzelnen gelten die folgenden Fristen im Fall der „Weiterverteilung“:
- Frist für die Stellung von Anträgen auf Feststellung der Höchstgrenzen: 20.12.2024
- Frist zur Abgabe von finalen Selbsterklärungen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG) durch Letztverbraucher: 31.01.2025
- Frist zur Endabrechnung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Weiterverteiler) gegenüber Letztverbrauchern (§ 12 Abs. 3 StromPBG): 28.02.2025
- Frist für die erste Mahnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) der Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV) analog: 31.03.2025
- Frist für die Mitteilung nach § 30 Abs. 5 StromPBG bei Erhalt einer Entlastungssumme von > 100.000 € (gesetzlich: 30.06.2024): 31.03.2025
- Frist für die zweite Mahnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) PBRüV analog: 15.04.2025
- Frist zur Endabrechnung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Weiterverteiler) gegenüber Übertragungsnetzbetreibern (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StromPBG): 31.05.2025
Die angepassten FAQ dürften eine Reaktion auf die Rechtsprechung sein, die in verschiedenen Verfahren geurteilt hat, dass Unternehmen auch dann EltVU sein können, wenn Sie keinen eigenen Netznutzungsvertrag halten, sondern die bilanzielle Abwicklung über Dienstleister sicherstellen (wir berichteten). Bei Rückfragen oder weiteren Informationen bezüglich der Änderungen und neuen Fristen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ansprechpartnerin
Matthias Stephan
Kontakt
Peter Mussaeus
Partner, Leiter Energierecht
Düsseldorf