BNetzA‑Update zur Allgemeinen Netzentgeltreform „AgNes“ – das Wichtigste auf einen Blick

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) informierte am 27. Mai 2026 über den aktuellen Zwischenstand des Verfahrens zur Festlegung der allgemeinen Netzentgeltsystematik („AgNes-Prozess“) und stellte die wesentlichen Eckpunkte der zukünftigen Netzentgeltsystematik ab 2029 vor.

Die vorgestellten Inhalte durch die BNetzA bündeln die bislang in Workshops und Orientierungspapieren diskutierten Ansätze, bleiben jedoch vorläufig und bilden die Grundlage für den im Sommer erwarteten Festlegungsentwurf. Das Konsultationsverfahren soll bis Jahresende abgeschlossen werden, damit die Umsetzungsvorbereitungen im Jahr 2027 anlaufen können. Änderungen im weiteren Verfahren sind ausdrücklich möglich.

Die Bundesnetzagentur betont die Ziele des AgNes-Prozesses dabei erneut: Kosten dort vereinnahmen, wo sie anfallen, knappe Kapazitäten bepreisen, Engpassmanagementkosten vermeiden, Flexibilität unterstützen, die Netzausbaukosten dämpfen sowie eine faire Verteilung der Belastungen erreichen.

Im Mittelpunkt steht weiterhin eine grundlegende Neuausrichtung der Netzentgelte mit klarer Trennung zwischen Finanzierungs- und Anreizfunktion sowie einer breiteren Beteiligung unterschiedlicher Nutzergruppen an den Netzkosten.

Zukünftiges Netzentgeltsystem und Kostenwälzung

Für Haushaltskunden bestätigt die BNetzA die bestehende Systematik aus Grund- und Arbeitspreis. Größere strukturelle Änderungen sind hier nicht vorgesehen. Für diese Kundengruppe soll es insgesamt auch nicht zu einer Mehrbelastung kommen. In Bezug auf den Grundpreis sollen zukünftige verbindliche Vorgaben für alle Netzbetreiber gelten.

Für gewerbliche und industrielle Verbraucher mit mehr als 100.000 kWh Jahresverbrauch zeichnet sich hingegen ein Systemwechsel ab. Das bisherige Leistungspreis‑/Arbeitspreismodell soll durch ein kapazitätsbasiertes Modell ersetzt werden, bestehend aus einem Kapazitätspreis sowie differenzierten Arbeitspreisen innerhalb und oberhalb der bestellten Kapazität (AP1 und AP 2). Konkret umfasst das Modell einen Kapazitätspreis (€/kW/Jahr), einen Arbeitspreis für den Verbrauch innerhalb der bestellten Kapazität sowie einen Preisaufschlag bei Überschreitung der Bestellkapazität. Ziel ist es insbesondere, Flexibilität zu ermöglichen und zusätzliche Stromnachfrage in Situationen niedriger oder negativer Preise zu fördern. 

Bei der Kostenwälzung zwischen den Netzebenen wird es ebenfalls zu einer deutlichen Veränderung kommen. Insbesondere die höheren Netzebenen sollen dabei entlastet werden. In Zukunft sollen die vorgelagerten Netzkosten nach dem Stromverbrauch der angeschlossenen Letztverbraucher geschlüsselt werden (sog. Wälzung nach dem netzbezogenen Letztverbraucher). Maßgeblich für die Berechnung ist hierbei die Summe aller Letztverbraucherentnahmen aus der betreffenden und allen nachgelagerten Ebenen. Dies wird auf Verteilernetzbetreiber spürbare Auswirkungen haben, wenn in deren Netzebene(en) noch wenig dezentrale Erzeugung stattfindet. Zugleich wird klargestellt, dass an der bestehenden Entlastung von Regionen mit hohem Anteil erneuerbarer Energien festgehalten werden soll.

Dynamische Netzentgelte

Dynamische Netzentgeelte stellen für die BNetzA zukünftig einen wichtigen Baustein dar, um Flexibilisierungen zu ermöglichen. Diese sollen allerdings nicht bereits zum 1. Januar 2029 eingeführt werden. Hintergrund ist hier der schleppende Smart-Meter-Rollout. Eine sehr hohe Ausstattungsquote ist Voraussetzung für die Einführung von dynamischen Netzentgelten.

Auch die konkrete Ausgestaltung eines dynamischen Netzentgelts soll nicht Bestandteil des bevorstehenden Festlegungsentwurfs sein. Stattdessen soll zunächst im Jahr 2027 ein gesondertes Konzept entwickelt und in seinen Wirkungen untersucht werden. Eine Einführung ist frühestens sukzessiv ab 2030 vorgesehen.

Einspeiseentgelte

Auch Erzeugungsanlagen sollen künftig an der Netzfinanzierung beteiligt werden und einem Kapazitätsentgelt unterliegen, das sich nach aktuellem Stand in einer Größenordnung von etwa 4 bis 7 €/kW pro Jahr bewegt. Die Einbeziehung soll dabei insbesondere Anlagen ab einer bestimmten Größenordnung (< 30 kW) betreffen und nicht flächendeckend für alle Spannungsebenen gelten.

Für Bestandsanlagen ist ein zeitlich begrenzter Vertrauensschutz von 20 Jahren vorgesehen. Davon zu unterscheiden ist der Vertrauensschutz für Neuanlagen, der maßgeblich an den Zeitpunkt der finalen Investitionsentscheidung (FID) anknüpft; bei Ausschreibungen kann insoweit auf den Gebotstermin abgestellt werden. Besondere Bedeutung kommt dem Vertrauensschutz insgesamt zu.

Speichernetzentgelte

Im Bereich der Speichernetzentgelte zeigt sich eine Abweichung zum bisherigen Diskussionsstand, insbesondere in Bezug auf den Vertrauensschutz von Bestandsspeichern. Speicher sollen wegen ihrer Netznutzung zukünftig an Finanzierung des Stromnetzes beteiligt werden und dafür einen Kapazitätspreis zahlen.
Im Zusammenhang mit der bisherigen Ausnahmeregelung in § 118 Abs.6 EnWG hatte es Diskussionen um eine rückwirkende Erhebung von Netzentgelten für Speicher ab dem Zeitpunkt des EuGH-Urteils zum normativen Regulierungsrecht gegeben (mehr dazu in unserem früheren Beitrag).

Die BNetzA hat nunmehr klargestellt, dass an dieser Regelung nicht gerüttelt werden soll. Solange die Inbetriebnahme bis spätestens zum 4. August 2029 erfolgt, kann entsprechender Bestandsschutz in Anspruch genommen werden. Für solche Speicher, die nach dem genannten Datum in Betrieb gehen, wird es jedoch keinen Vertrauensschutz in Bezug auf eine Netzentgeltbefreiung mehr geben.

Ausblick und Unterstützung

Die Konsultation eines Festlegungsentwurfes wurde für den Sommer angekündigt. Hierbei wird noch mal die Gelegenheit bestehen sich in den Diskussionsprozess einzubringen und Stellungnahmen abzugeben. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung der Auswirkungen der Netzentgeltreform sowie bei der Erstellung von Stellungnahmen. Auch zu weiteren Fragestellungen im NEST-Prozess stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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