Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig haben heute in der Bundespressekonferenz einen Aktionsplan mit 26 Maßnahmen vorgestellt.
Das Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden. Das sieht ein am 15. Juli 2026 beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, so eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV). Mit den neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter gefördert werden. Nicht erforderliche Schriftformerfordernisse sollen wegfallen. Zugleich sind neue Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.
In der Plenarsitzung am 12. Juni 2026 haben die Länder Änderungen am Steuerberatungsgesetz einstimmig zugestimmt, die der Bundestag erst am Vorabend beschlossen hatte.
Am 2. Juli 2026 haben die Koalitionsparteien die Ergebnisse des Koalitionsausschusses bekanntgegeben. Darin enthalten sind auch Änderungen im Steuerrecht.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Vollziehung der festgesetzten Aussetzungszinsen für die Verzinsungszeiträume 2014 bis 2018 vollständig ausgesetzt werden. Das Gericht hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes von 0,5 % pro Monat.
Mit dem Jahressteuergesetz 2026 sollen die Folgen unerkannter, aber auch fälschlich angenommener umsatzsteuerlicher Organschaft etwas entschärft werden – unter anderem dadurch, dass ein Erklärungserfordernis als zusätzliche Anforderung an eine Organschaft aufgenommen wird. In weiteren Änderungen werden vor allem – aber nicht nur – einige durch das EU-Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) anstehenden Änderungen umgesetzt. Von besonderem praktischem Interesse ist die Anhebung des Zinssatzes für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen ab 2027.
Hinweis: Der nachfolgend dargestellte Inhalt basiert auf dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“ (Stand: 29. April 2026, bislang unverändert). Das Gesetz befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren und ist noch nicht verabschiedet. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverlauf sind möglich.
Gemäß § 33 WpHG besteht die Pflicht, das Erreichens, Überschreiten oder Unter-schreiten bestimmter Beteiligungsschwellen an börsennotierten Gesellschaften zu melden. Dabei regelt § 34 Abs. 2 WpHG die Zurechnung von Stimmrechten Dritter zum Meldepflichtigen im Rahmen des „Acting in Concert“, also dem Zusammenwirken verschiedener Aktionäre. Mit Urteil vom 12. Februar 2026 hat der EuGH über die Vereinbarkeit von § 34 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 WpHG mit dem Unionsrecht entschieden (Rs. C-864/24 – Valora).
Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) verpflichtet die Führungskräfte börsennotierter Unternehmen sowie ihnen nahestehende Personen, Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwerts an den Emittenten sowie die BaFin zu melden.
Die Koalitionsfraktionen haben einen neuen Anlauf für den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht unternommen.