Ergebnisverteilung bei Gesellschafterwechsel einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintritt, kann das Ergebnis für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein. Allerdings muss dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sein.

Ausgangslage

An einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt. Einer der Gesellschafter veräußerte seinen Anteil an einen neu eintretenden Gesellschafter. Nach dem im Oktober 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesellschafterrechte mit Kaufpreiszahlung noch in diesem Jahr erfolgen. Der Kaufpreis wurde aber erst am 30. Juni 1998 gezahlt. Deshalb kam es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel. Das Finanzamt verteilte den in 1998 entstandenen Verlust zu jeweils einem Drittel auf die verbleibenden Gesellschafter und zu je einem Sechstel auf den ausgeschiedenen und den neu eingetretenen Gesellschafter. Die vom neu eingetretenen Gesellschafter beim Finanzgericht erhobene Klage, mit der dieser eine Zurechnung eines Drittels des Verlusts des gesamten Geschäftsjahres verlangte, hatte Erfolg. Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.

Abweichende Ergebnisverteilung nur bei Vereinbarung vor Beginn des Wirtschaftsjahres

Grundsätzlich richtet sich die Verteilung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Danach wäre der Kläger nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen, weil seine Beteiligung von einem Drittel nur für ein halbes Jahr bestand. Von dieser gesetzlichen Regelung können die Gesellschafter jedoch in engen Grenzen auf vertraglicher Grundlage abweichen. Voraussetzung: Die von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Verteilung wird für zukünftige Geschäftsjahre getroffen und alle Gesellschafter stimmen zu. Sie muss zudem ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Der BFH hat seine bisherige Rechtsauffassung insoweit gelockert. Nicht entschieden hat der BFH, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine Änderung der Ergebnisverteilung auch während des laufenden Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf dessen Beginn steuerrechtlich anzuerkennen ist (für gewerblich tätige Personengesellschaften hatte der BFH dies in der Vergangenheit verneint).

Schließlich, so der BFH abschließend, liege es im Interesse der vermögensverwaltenden Gesellschaft, dass Altgesellschafter auf Verlustzuweisungen zugunsten neuer Gesellschafter verzichten, um hierdurch einen Anreiz für den Beitritt neuer Gesellschafter und damit einen Anreiz zur Zuführung neuen Kapitals zu schaffen.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 25. September 2018 (IX R 35/17), veröffentlicht am 16. Januar 2019

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