Auszahlung aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan nur teilweise steuerpflichtig?

Waren Beitragszahlungen zu einem US-amerikanischen Pensionsplan für eine nicht in Deutschland steuerpflichtige Person nach US-Recht steuerfrei, führen nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln spätere Auszahlungen an die inzwischen unbeschränkt steuerpflichtig gewordene Person nur zu einer Besteuerung des Differenzbetrags zwischen dem ausgezahlten Betrag und der Summe der hierfür entrichteten Beträge.

Gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind steuerpflichtige sonstige Einkünfte auch die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Auszahlungen namentlich aus Altersvorsorgeplänen unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung, wenn die Beitragszahlungen in der Ansparphase aufgrund bestimmter Tatbestände steuerfrei gestellt waren. Anderenfalls wird zur Sicherung des Prinzips der Einmalbesteuerung nur die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den Beitragszahlungen der Besteuerung unterworfen.

Dadurch ergab sich im Fall der Kläger folgendes Problem: Einerseits waren die Beitragsleistungen der bis 2011 in den USA ansässigen Kläger nach US-Recht steuerfrei gestellt, andererseits wollten die – inzwischen nach Deutschland zurückgekehrten – Kläger hier nur die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den Beitragsleistungen versteuern. Das Finanzamt sah darin einen doppelten steuerlichen Vorteil und einen Verstoß gegen besagtes Prinzip der Einmalbesteuerung. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Für die gegenteilige Ansicht des Finanzamts sah es weder eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht noch im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Kläger seien allein in der Auszahlungsphase unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, was für § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht ausreichend sei. Eine Rechtsgrundlage für eine vollständige Besteuerung des Auszahlungsbetrages ergebe sich auch nicht unter Heranziehung des DBA-USA. Die Auffassung des Finanzamts laufe – so das FG Köln – auf eine unzulässige Rechtsfortbildung hinaus.

Zwar seien die Beiträge nicht nach US-Recht besteuert worden. Hierdurch liege aber keine Förderung oder Befreiung im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG vor. Während der Ansparphase bestand keine Steuerpflicht im Inland, eine Steuerpflicht während der Auszahlungsphase genüge nicht, so die Richter. Maßgebend ist die Begünstigung oder Befreiung in der Ansparphase. Der Wortlaut des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG beziehe sich allein auf inländische Befreiungs- und Fördertatbestände. Das Finanzgericht sieht in der Auffassung des Finanzamts ferner eine unzulässige Rechtsfortbildung.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 9. August 2018 (11 K 2738/14); die Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 29/18 anhängig.

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