Keine Gewinnrealisierung eines Vergütungsvorschusses für bilanzierenden Insolvenzverwalter
Bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters handelt es sich um einen Anspruch auf Vorschuss auf die endgültige Vergütung, der bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter noch nicht zur Gewinnrealisierung führt.
Dem BFH lagen zwei Rechtsfragen zur Entscheidung vor. Zum einen, ob ein Vergütungsanspruch nach § 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Zuflusses als erfolgsneutrale Abschlagszahlung zu passivieren ist oder ob Gewinnrealisierung eingetreten ist. Darüber hinaus ging es um die steuerliche Anerkennung einer stillen Unterbeteiligung bzw. um die Frage, ob die Gewinnanteile der Unterbeteiligten als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten berücksichtigt werden können. Die Klägerin (GbR) war auf dem Gebiet der Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig. Gesellschafter waren A und B zu je 50 %. Zwischen B und seiner Ehefrau existierte ein „Vertrag über die Errichtung einer Innengesellschaft“. Das Finanzamt sah die erhaltene Anzahlung mit Zufluss als realisiert. Die Unterbeteiligung wurde vom Amt nicht anerkannt, da die Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht stand hält.
Anspruch des Insolvenzverwalters
Bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV handelt es sich um einen bloßen Vorschuss auf die endgültige Vergütung, der im Streitjahr noch nicht zur Gewinnrealisierung führt. Dazu führt der BFH die nachfolgende Begründung ins Feld.
Eine Gewinnrealisierung ist gegeben, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht, d.h. seine Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistung - abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen – komplett erbracht worden ist. Im Fall von Teilleistungen ist Gewinnrealisierung zu bejahen, wenn es sich um selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistungen handelt, auf deren Vergütung ein selbständiger Honoraranspruch nach einer Gebührenordnung oder aufgrund von Sonderabmachungen besteht. Davon könne aber nicht ausgegangen werden, wenn es sich bei dem für die (Teil-)Leistung entstandenen Anspruch lediglich um einen solchen auf Zahlung eines Abschlags oder eines Vorschusses handelt. Anzahlungen in diesem Sinn sind Vorleistungen eines Vertragsteils auf schwebende Geschäfte.
Auch der Insolvenzverwalter erbringt Leistungen, für die er durch eine Vergütung entlohnt wird. Bei dieser Vergütung handelt es sich um eine Gesamtvergütung für die einheitliche Tätigkeit während des gesamten Insolvenzverfahrens, die mit Beendigung seiner Tätigkeit erbracht wird. Dies ist erst mit Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Fall. Daran ändert nach Auffassung des BFH auch § 9 InsVV nichts, denn diese Vorschrift normiere keinen selbständigen Vergütungsanspruch für eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung.
Stille Unterbeteiligung
Hinsichtlich der Frage, ob eine stille Unterbeteiligung im Streitfall steuerlich anzuerkennen war, wiesen die Richter die Klage ab: Die Berücksichtigung von Gewinnanteilen eines Unterbeteiligten als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten setzt voraus, dass der Unterbeteiligte eine Einlage leistet, was hier nicht der Fall war.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 7. November 2019 (IV R 20/16), veröffentlicht am 23. Januar 2019
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.