Finanzverwaltung zur Korrektur der Umsatzsteuer in Bauträgerfällen
Das Bundesfinanzministerium hat ihr Anwendungsschreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen aktualisiert und der anderslautenden BFH-Rechtsprechung zur Frage der Rückgängigmachung der beim Bauträger rechtswidrig vorgenommenen Besteuerung angepasst.
Ist ein Bauträger fälschlicherweise davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen. Mit dieser Entscheidung vom 27. September 2018 (V R 49/17) hatte der BFH die anderslautende Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen verworfen.
Die Finanzverwaltung war bislang in Tz. 15a des diesbezüglichen Anwendungsschreibens vom 26. Juli 2017 davon ausgegangen, dass Leistungsempfängern beantragte Umsatzsteuer-Erstattungen - unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und des unionsrechtlichen Neutralitätsgebots - nur gewährt werden, soweit sie die nachträgliche Zahlung der fraglichen Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer nachweisen oder wenn mit dem Erstattungsanspruch gegen die vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretenen (zivilrechtlichen) Forderungen aufgerechnet werden kann. Im Übrigen sei die Umsatzsteuererstattung abzulehnen.
Die Tz. 15a des BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017 wird nunmehr in allen noch offenen Fällen aufgehoben.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 24. Januar 2019