Forderungsverzicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, da er zu einem Ausfall der Kapitalforderung mit einer damit einhergehenden Einbuße der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen führt.

Der an der GmbH beteiligte Kläger hatte der GmbH im Januar 2007 ein Darlehen gewährt, welches der Ablösung eines in 2003 aufgenommenen Darlehens der GmbH diente, für das seitens des Klägers Sicherheiten gestellt wurden. Aufgrund eines Darlehensverzichts der Gesellschafter der GmbH vom September 2011 kam es nicht mehr zur Darlehensrückzahlung. Der Kläger veräußerte seinen GmbH-Anteil im Dezember 2011 und beantragte, den Verlust aus der Veräußerung des Geschäftsanteils nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als es den Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für abziehbar erklärte (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG: „Veräußerung von Kapitalforderungen jeder Art…“).

Zwar, so das Finanzgericht, liege im Streitfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung vor. Jedoch führe nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15) auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der Vermögenssphäre zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG.

Das Finanzgericht Münster ist damit der Auffassung des BFH in seinem Urteil VIII R 13/15 insoweit gefolgt, dass auch der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus hat das Finanzgericht ausdrücklich auch den Fall des Forderungsverzichts einer Veräußerung gleichgestellt (dies hatte der BFH bislang ausdrücklich offengelassen). Auch der Verzicht führe zu einem endgültigen Ausfall der Kapitalforderung mit einer damit einhergehenden Einbuße der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sodass eine steuerliche Berücksichtigung die zwingende Folge sei.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 12. März 2018 (2 K 3127/15 E); die Revision ist beim BFH anhängig unter dem Az. IX R 9/18.

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