Finanzverwaltung zur unionskonformen Auslegung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs

In einem koordinierten Erlass haben die Finanzbehörden der Länder die Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. September 2018 zur Unionswidrigkeit des Aktivitätsvorbehalts des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs gezogen.

In der Rechtssache C-685/16 (EV) war die Frage zu klären, ob die strengeren Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs für Dividenden aus Drittstaaten den freien Kapitalverkehr die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzt. Als problematisch erwies sich dabei, dass die ausschüttende Gesellschaft keine aktiven Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Außensteuergesetz erzielte und nicht als „Funktionsholding“ oder „Landesholding“ qualifizierte. Der EuGH vertrat die Auffassung, dass § 9 Nr. 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Die Finanzverwaltung hat sich nun in einem koordinierten Ländererlass zu den Folgen dieser Entscheidung geäußert.

Die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ergangenen gleich lautenden Erlasse regeln die Anwendung des § 9 Nr. 7 GewStG auf Drittstaatensachverhalte wie folgt:

  • Zeitliche Beteiligungsvoraussetzungen, d. h. die Beteiligung von mindestens 15 % an der Tochtergesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen, wenn die in § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG enthaltene Voraussetzung, nach der die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen bestehen muss, eine Kürzung ausschließen würde.
  • Die besonderen Voraussetzungen für die Bruttoerträge, die von der Tochtergesellschaft bezogen werden (§ 9 Nr. 7 Satz 1 Hs. 1 GewStG - Aktivitätsklausel) müssen nicht erfüllt sein.
  • Die entsprechenden besonderen Voraussetzungen für Gewinne aus Enkelgesellschaften, die über die Tochtergesellschaft bezogen werden, sowie die diesbezüglichen Nachweisvorschriften (§ 9 Nr. 7 Sätze 4 bis 7 GewStG) hierzu sind nicht anzuwenden.

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen offenen Fällen und bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 9 Nr. 7 GewStG anzuwenden.

Fundstelle

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. Januar 2019

Eine englische Zusammenfassung des BMF-Schreibens finden Sie hier.

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