Bruchteilsgemeinschaft ist umsatzsteuerlich kein Unternehmer

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs und unter Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Auffassung kann eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor.

Sachverhalt: Der Kläger hatte zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizensierten sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft (KG), die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften nach dem allgemeinen Steuersatz erteilte. Hinsichtlich der auf ihn entfallenden Lizenzgebühren wandte der Kläger jedoch den ermäßigten Steuersatz von 7 % an. Das Finanzamt erfuhr hiervon im Rahmen einer Kontrollmitteilung und erließ daraufhin geänderte Steuerbescheide. Der Kläger war der Auffassung, die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft sei der Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG. Das Finanzgericht hatte die Klage abgelehnt.

Wie die Vorinstanz sah auch der BFH den Kläger als leistenden Unternehmer an, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz zu versteuern habe. Anders als die Vorinstanz und entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung begründet der BFH dies aber damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerlich nicht leistender Unternehmer sein kann.

Unternehmereigenschaft: Unternehmer ist nach allgemeinen Grundsätzen nur derjenige, der entgeltliche Leistungen erbringt. Die Person des Leistungserbringers richtet sich nach den der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen und damit nach dem Zivilrecht. Danach kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft aber keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerlich auch keine Leistungen erbringen. Nach zivilrechtlichen Maßstäben handelt es sich umsatzsteuerlich bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, um anteilige Leistungen der einzelnen Gemeinschafter. Folgerichtig kann der Gemeinschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote den Vorsteuerabzug für sich als Unternehmer geltend machen.

Praktische Schwierigkeiten werden vermieden: Die Behandlung der Gemeinschaft als Unternehmer würde nach Einschätzung des BFH zu Schwierigkeiten führen. Denn die gemeinsame Rechtszuständigkeit beschränkt sich nach § 741 BGB auf das gemeinschaftlich zustehende Recht und damit hier auf die jeweilige Erfindung, so dass die Gemeinschafter - nicht aber die Gemeinschaft - die Vergütung für die gemeinsam erbrachte Leistung vereinnahmen. Zudem bestehe in Vollstreckungsfällen nur eingeschränkte Beitreibungsmöglichkeiten gegen die Gemeinschaft als solche.

Kein ermäßigter Steuersatz: Eine Steuersatzermäßigung ist möglich für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Ein Urheberrechtsschutz für die der KG lizensierten Rechte kommt hier nicht in Betracht. Damit schloss sich der BFH der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der technische Schutzrechte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Es reiche entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus, so der BFH, dass der KG von den Erfindern ausgearbeitete wissenschaftliche und technische Darstellungen übergeben wurden.

Die Rechtsprechungsänderung des BFH erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern könnte beispielsweise auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von Bedeutung sein.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 22. November 2018 (V R 65/17), veröffentlicht am 6. Februar 2019

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