Steuerneutrale Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten
Die Rückgewähr von Nennkapital zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen. Eine handelsrechtlich wirksame Nennkapitalherabsetzung ist auf der Ebene des Anteilseigners nicht steuerbar. Es handelt sich weder rechtlich noch wirtschaftlich um Ertrag.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über den Fall einer „echten“ Nennkapitalrückzahlung (d. h. Rückführung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen) einer Kapitalgesellschaft in der Schweiz zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts stellt eine derartige Nennkapitalrückzahlung keinen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Insoweit sei der in einem BMF-Schreiben vom 4. April 2016 zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch "echte" Nennkapitalzahlungen durch die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3 EStG zu sonstigen Bezügen zählen, zu widersprechen. Diese stehe im Widerspruch zu den im deutschen Einkommensteuerrecht geltenden Grundprinzipien der Ertragsbesteuerung sowie der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Eine handelsrechtlich wirksame Nennkapitalrückzahlung sei auf der Ebene des Anteilseigners nicht steuerbar, da es sich weder rechtlich noch wirtschaftlich um einen Ertrag handle, sondern vielmehr um eine Vermögensumschichtung bzw. Anschaffungskostenrückzahlung.
Der begünstigenden Regelung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG („Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen … stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto … als verwendet gelten“) bedürfe es dazu nicht. Denn: Das steuerliche Einlagekonto im Sinne von § 27 Körperschaftsteuergesetz betrifft nur nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen.
Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.8.2018 (14 K 564/16 E); das Urteil ist rechtskräftig. Mit seiner Entscheidung bestätigt das Finanzgericht insoweit die Rechtsprechung des BFH (Urteil I R 117/08 vom 20. Oktober 2010).