Entgeltliche Garantiezusagen eines Autohändlers sind umsatzsteuerfrei

Die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Dies hat nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur Folge, dass die Garantiezusage eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses darstellt, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a Umsatzsteuergesetz steuerfrei ist.

Die Klägerin (eine GbR) vertreibt Gebrauchtfahrzeuge und bietet den Käufern in diesem Zusammenhang eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondertes Entgelt an. Die Garantiezusage erfolgt als Vertrag zwischen der Klägerin und dem Käufer des Fahrzeugs und ist über eine Versicherungsgesellschaft rückversichert. Im Garantiefall muss entweder der Händler oder der Rückversicherer benachrichtigt werden. Sowohl das Garantiezertifikat als auch die Garantievereinbarung weisen die Klägerin als Garantiegeberin und den Käufer des Kfz als Garantienehmer aus.

Garantieversprechen als eigenständige Leistung

Das Finanzgericht hatte den Fahrzeugverkauf und die Garantiezusage umsatzsteuerlich als einheitliche untrennbare Leistung eingestuft und die Klage abgewiesen. Dem ist der BFH nun aber entgegengetreten. Die entgeltliche Garantiezusage der Klägerin stellt keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung dar. Bei der im Streitfall vorliegenden selbständigen Garantiezusage handelt es sich nicht um ein Leistungsbündel, das durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers geprägt ist, sondern lediglich um das Versprechen der Kostenübernahme im Garantiefall. Inhalt der Garantie war ausschließlich die Leistung von Kostenersatz durch den Garantiegeber (der Klägerin). Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall auch wesentlich von dem Fall, der einer früheren Entscheidung des BFH XI R 49/07 vom 10. Februar 2010 zu Grunde lag. Denn dort hatte der Garantienehmer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder Geldleistung direkt gegenüber der Versicherung.

Garantiezusage und Übernahme des fremden Risikos als Versicherungsleistung umsatzsteuerfrei

Mit der Garantiezusage, durch die im Garantiefall durch die Klägerin eine Geldleistung versprochen wird, liegt eine umsatzsteuerfreie Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes (§ 4 Nr. 10 Buchst. a Umsatzsteuergesetz) vor. Versicherter und gleichzeitig Versicherungsnehmer ist der Käufer des Fahrzeugs, Versicherer ist die Klägerin. Denn durch die Garantiezusage wurde dem Garantienehmer kein direkter Anspruch gegenüber dem Rückversicherer eingeräumt. Nach Ansicht des BFH gilt dies unabhängig davon, dass die Klägerin bei einem Versicherer rückversichert war. Denn der Umsatz zwischen einem Unternehmer und seinem Kunden beurteilt sich nach dem Rechtsgeschäft, das zwischen diesen abgeschlossen worden ist, und nicht danach, ob der Unternehmer für seine Verpflichtung aus diesem Rechtsgeschäft - wie hier - eine Rückversicherung abgeschlossen hat. Für die obersten Steuerrichter ist es auch unbeachtlich, dass die Klägerin selbst kein Versicherungsunternehmen ist. Denn für die Steuerfreiheit ist es unerheblich, ob der Versicherer die nach nationalem Recht erforderliche Zulassung besitzt. Durch die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 UStG soll eine doppelte Belastung des Versicherten mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer vermieden werden.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 14. November 2018 (XI R 16/17), veröffentlicht am 13. Februar 2019

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