Genussscheine mit festem Prozentsatz und Ergebnisvorbehalt sind Zinsen nach DBA-Österreich

Die Finanzverwaltung erklärt die Nichtanwendung eines Urteils des BFH zur Frage des Kapitalertragsteuereinbehalts auf die an einen österreichischen Empfänger gezahlten Ausschüttungen aus Genussscheinen einer deutschen Bank.

In seinem Urteil vom 12. September 2017 (C-648/15), Österreich / Deutschland hatte der EuGH entschieden, dass die Vergütungen auf Genussscheine mit jährlicher Ausschüttung nach einem im Voraus festgelegten (festen) Prozentsatz, die sich bei einem Bilanzverlust entsprechend verringern oder ausgesetzt und in späteren profitablen Jahren nachgeholt werden, als Zinsen und nicht als Einkünfte mit Gewinnbeteiligung im Sinne des DBA-Österreich zu qualifizieren sind. In seiner Funktion als Schiedsgericht aufgrund eines zuvor gescheiterten Verständigungsverfahrens entschied der EuGH die anhängige Streitfrage anders als der BFH in seinem Urteil vom 26. August 2010 (I R 53/09).

Im Lichte dieses Urteils der Europarichter wird die Finanzverwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils I R 53/09 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht auf Fälle anwenden, auf die das DBA-Österreich Anwendung findet und in denen die Genussscheine durch Zinsen in Höhe eines festen Prozentsatzes ihres Nennwertes vergütet werden, eine Verminderung oder Aussetzung der Ausschüttung der Zinsen eintritt, wenn der Emittent dadurch einen Bilanzverlust erleidet und ein Ausgleich in den nachfolgenden Gewinnjahren des Emittenten zu denselben Konditionen wie die reguläre Verzinsung vorgesehen ist.

In allen anderen Fällen, in denen die Forderungsvergütung zumindest teilweise von der Höhe des Gewinns des Schuldners abhängig ist, sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu „Forderungen mit Gewinnbeteiligung“ im Sinne des Artikels 11 DBA-Österreich zu beachten.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 21. Februar 2019 (IV B 3 - S 1304-AUT/11/10003)

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