Uneingeschränkte Firmenwagennutzung bei "Minijob" im Ehegattenbetrieb ist fremdunüblich
Die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes bei einem "Minijob"-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen.
Ein Gewerbetreibender darf seinen Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigen. Denn die Ehe steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG). Ehegatten dürfen steuerlich nicht schlechter behandelt werden als fremde Dritte. Allerdings muss das Ehegatten-Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich durchgeführt werden; der Arbeitslohn darf kein verdeckter Unterhalt sein. Im Streitfall beschäftigte der gewerblich tätige Kläger seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden mit einem Monatslohn von 400 €. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den darin liegenden geldwerten Vorteil (Sachbezug) von monatlich 263 €, der nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wurde, rechnete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis wegen dessen Unüblichkeit nicht an. Nach einer sehr eingehenden Würdigung der vorgenannten Aspekte des Falls hatte das Finanzgericht dem Kläger eine steuerlich zulässige Sachverhaltsgestaltung bescheinigt. Der BFH sieht dies jedoch anders.
Mangelnde Wertäquivalenz zwischen Gesamtvergütung und erwarteter Arbeitsleistung
Ein Arbeitgeber ist bei realitätsnaher und die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender Betrachtungsweise typischerweise nur dann bereit, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen, aber trotzdem vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft widerspiegelt. Denn: Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als für ihn nicht mehr wirtschaftlich erweist.
Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne. Unerheblich war insoweit für den BFH, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines PKW angewiesen war.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 10. Oktober 2018 ((X R 44/17), veröffentlicht am 27. Februar 2019