Trockenes Brötchen und Kaffee? – Ein (steuerliches) Frühstück sieht anders aus…

Das Finanzgericht Münster hatte in 2017 entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind. Beim Bundesfinanzhof steht das Revisionsverfahren in Kürze zur abschließenden Entscheidung an – das Urteil wird jedoch erst nach der Faschingszeit erwartet.

Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt. Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 € je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei. Der hiergegen erhobenen Klage hatte das Finanzgericht Münster stattgegeben.

Brötchen und Heißgetränk - Frühstück oder kein Frühstück?

Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung. Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich. Im Streitfall handele es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG, was zur Folge habe, dass eine andere Freigrenze Anwendung finde (im Streitjahr 44 € im Kalendermonat pro Arbeitnehmer) und welche folglich nicht überschritten worden sei. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hatte das Gericht die Revision zum BFH zugelassen, welche dort unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig ist und in absehbarer Zeit von den Münchener Steuerrichtern entschieden werden wird.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 31. Mai 2017 (11 K 4108/14); das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 36/17 anhängig.

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