Verfahrensaussetzung bei EuGH-Vorlage

Zwar kommt es durch eine EuGH-Vorlage noch nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung. Zeichnet sich aber aufgrund einer EuGH-Vorlage die ernsthafte Möglichkeit einer Rechtsprechungsänderung ab, ist nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofes eine Verfahrensaussetzung zwingend.

Medizinische Laborleistungen in der Umsatzsteuer - Hintergrund: Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt eine steuerbefreite Heilbehandlung i. S. des § 14 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) ein „persönliches Vertrauensverhältnis“ zwischen Patienten und Behandelndem voraus. Aufgrund dessen sollen klinische Chemiker und Laborärzte mangels eines solchen Vertrauensverhältnisses zu den Patienten diese Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen können. Lediglich unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb oder cc UStG soll eine Steuerbefreiung für deren Leistungen in Betracht kommen.

Sachverhalt: Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 2009 ein medizinisches Labor. Sie untersuchte biologisches Probenmaterial (Blutproben oder Serum), das ihr von Ärzten und Heilpraktikern zugesandt wurde, labortechnisch zur Bestimmung von IgG-Antikörpern beim Nachweis von Nahrungsmittelallergien. Der BFH befand in seinem abschließenden Urteil V R 25/16, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, sondern nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei seien. Dem Finanzgericht wurde aufgegeben, im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.

Im Nachgang zum BFH-Urteil V R 25/16, 171 hatte der XI. Senat des BFH dem EuGH mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15 konkrete Fragen zur Steuerbefreiung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt.

Aussetzung des Verfahrens bis zur EuGH-Entscheidung: Der Kläger machte nun im zweiten Rechtsgang die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zum Ergehen des diesbezüglichen EuGH-Urteils in der vergleichbaren Streitsache geltend. Das Finanzgericht lehnte dies ab. Der BFH gab der Beschwerde statt und entschied: „Das Verfahren ist bis zum Ergehen einer Entscheidung durch den EuGH in der Rechtssache Peters auszusetzen.“ Im Rahmen des bestehenden Ermessens sei zu berücksichtigen, dass die vom BFH im ersten Rechtsgang verneinte Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausdrücklicher Gegenstand der Rechtssache Peters ist. Zwar sei es durch diesen Vorlagebeschluss noch nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung gekommen, die die Bindung nach § 126 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung entfallen ließe. Aufgrund dieses Beschlusses zeichnet sich aber die ernsthafte Möglichkeit einer derartigen Rechtsprechungsänderung ab. Danach sei jede andere Entscheidung als eine Verfahrensaussetzung ermessensfehlerhaft.

Fundstelle

BFH-Beschluss vom 23. Januar 2019 (V B 103/18), als NV-Entscheidung veröffentlicht am 6. März 2019

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