Anwendung des pauschalen Abzugsverbots für Betriebsausgaben einer Sparkasse

Der Bundesfinanzhof hält die Regelung im Körperschaftsteuergesetz zur Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen und dem damit in Zusammenhang stehenden 5-prozentigen pauschalen Betriebsausgaben-Abzugsverbot auf Beteiligungserträge einer Sparkasse nicht anwendbar.

Die Klägerin ist eine Sparkasse in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 2002 bezogen auf die als steuerfrei deklarierten Erträge aus Dividenden, Veräußerungsgewinnen und Wertaufholungen (Teilwertzuschreibungen) auf Beteiligungen.

Vorentscheidung: Mit Urteil vom 13. Januar 2016 hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass es in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Oktober 2010 (1 BvL 12/07) an einer verfassungsrechtlichen Überprüfung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gehindert ist. Das BVerfG hatte konkret entschieden, dass das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG ohne Möglichkeit der Berücksichtigung nachweislich niedrigerer Betriebsausgaben verfassungsgemäß ist. In der Sache selbst hatte das Finanzgericht die Klage abgewiesen und die Behandlung von 5 % der Dividenden als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für rechtens erklärt. Der BFH sieht dies differenzierter und hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Zweifel an der Steuerfreiheit der Beteiligungserträge

Für den BFH steht nicht zweifelsfrei fest, dass es sich bei den Beteiligungserträgen tatsächlich um steuerfreie Einkünfte handelt, die dem Regime des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG unterliegen. Die Zweifel an der Steuerfreiheit ergeben sich für die obersten Steuerrichter aus der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Sparkasse, mithin um ein Kreditinstitut i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung handelt, welche die betreffenden Beteiligungen als Umlaufvermögen behandelt hat. Dies deute darauf hin, dass hier möglicherweise die Ausnahmebestimmung des § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG einschlägig ist, der zufolge § 8b Abs. 1 bis 6 KStG nicht auf Anteile anzuwenden ist, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 KWG dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

Der Umstand, dass die Klägerin die Beteiligungen als Umlaufvermögen ausgewiesen hat, könnte nach Ansicht des BFH darauf hindeuten, dass die Beteiligungen dem Handelsbuch zuzurechnen waren, da zum Umlaufvermögen i.S. des § 247 Abs. 1 Handelsgesetzbuch solche Wirtschaftsgüter gehören, die nur vorübergehend dem Geschäftsbetrieb dienen, deren Zweck mithin in dem Verbrauch, der Weiterverarbeitung oder der Veräußerung liegt.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 26. September 2018 (I R 11/16), als NV-Entscheidung veröffentlicht am 20. März 2019

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