Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung

Der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht an.

Update 26.3. 2019: Mittlerweile wurde gegen das Urteil des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt!


Im entschiedenen Fall war die Besteuerung der Übertragung von Aktien an eine gemeinnützige Stiftung streitig. Der Sachverhalt: Mit dem Tod der Frau B in 1988 gingen Aktien der A-AG auf die gemeinnützige Stiftung als Erbin über. Die Klägerin, eine GmbH, war im Jahr 2001 als Vorratsgesellschaft gegründet worden. Zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin wurde ein Mitglied des späteren Stiftungsvorstands bestellt. In 2002 erwarb die Stiftung alle Anteile an der GmbH und übertrug die Aktien (74 %) auf die GmbH. Nur drei Jahre später übertrug die GmbH die Aktien nach einem Gesellschafterbeschluss zum Buchwert wieder auf die Stiftung zurück.

Vor diesem Hintergrund ging das Finanzamt von einer Einlage der Stiftung in die GmbH in 2002 aus, die sie mit dem Teilwert (Tageskurs plus Paketzuschlag) bewertete. Dabei folgte die Finanzverwaltung grundsätzlich der Bewertung der Aktien durch die Klägerin mit dem jeweiligen Tageskurs bei Einbringung, berücksichtigte aber zusätzlich einen Paketzuschlag in Höhe von 20 Prozent. Die Rückübertragung der Aktien in 2005 behandelte das Amt sodann als Sachausschüttung zum gemeinen Wert (plus Paketzuschlag) und nahm eine nach § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerbefreite verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an. 5 % dieser vGA berücksichtigte es nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Dementsprechend erhöhte sich das zu versteuernde Einkommen der GmbH.


Das Finanzgericht gab der anschließenden Klage gegen die geänderten Steuer- und Feststellungsbescheide überwiegend statt. Die hessischen Finanzrichter gingen zwar in ihrem Urteil vom 24. März 2015 davon aus, dass die Rückübertragung der Stammaktien an der A-AG von der Klägerin an die Stiftung zu einer gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreiten vGA geführt habe. Bei verfassungskonformer Auslegung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sei der Hinzurechnungsbetrag von 5 Prozent dieses Gewinns aber auf die Wertsteigerung der Aktien der A-AG zu begrenzen, die sich zwischen dem 22. Dezember 2003 und dem Zeitpunkt der Rückübertragung der Aktien auf die Stiftung ergeben haben. Mit der Revision beantragte die Klägerin nunmehr, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Finanzamt aufzugeben, die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass keine nichtabziehbaren Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof widerspricht indes der Vorinstanz. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt nach Ansicht der obersten Finanzrichter eine "unechte" Rückwirkung vor. Dieser Fall sei hier aber nicht gegeben. Die Regelung, nach der typisierend 5 % der Veräußerungsgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben gelten und einkommenserhöhend berücksichtigt werden, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet sei, bedeutet keine unechte Rückwirkung. Die Erhöhung des Einkommens der GmbH trat mit belastender Wirkung im Zeitpunkt der Entstehung der KSt 2005, also am 31.12.2005, ein und damit nach der Verkündung der Rechtsänderung. Die Regelung greife jedoch nicht unter Rückgriff auf einen bereits zuvor (vor der Verkündung der Gesetzesänderung) ins Werk gesetzten Sachverhalt ein. Richterliche Begründung: Bei § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG handelt es sich um eine Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben, die bei einem Veräußerungsvorgang i.S.v. § 8b Abs. 2 KStG entstanden sind. Die Regelung orientiert sich nur formal an den Wertsteigerungen der veräußerten Anteile, um die Höhe der Betriebsausgaben festzulegen. Dabei wird nicht auf einen "ins Werk gesetzten Sachverhalt" zurückgegriffen. Fazit: Die Revision der Klägerin war unbegründet; die des Finanzamtes dagegen begründet. Der BFH hob daher das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.


Fundstelle
BFH-Urteil vom 11. April 2018 (I R 34/15), veröffentlicht am 14. November 2018. Gegen das BFH-Urteil wurde zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BVerfG: 2 BvR 2664/18).

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