Gesetzesänderung zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Share Deals geplant
Das Bundesfinanzministerium plant die Einbringung eines Gesetzentwurfs, der auf den Vorschlägen der Finanzministerkonferenz aus November 2018 basiert. Derzeit ist vorgesehen, die Regelungen in ein Jahressteuergesetz 2019 aufzunehmen, das nach derzeitigem Stand wohl Ende April im Kabinett beraten werden soll.
Die derzeitige Grundregelung sieht vor, dass nur bei Erreichen der 95%-Grenze in § 1 Abs. 2a GrEStG (Unmittelbare oder mittelbare Änderung von mindestens 95 % des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren) Grunderwerbsteuer anfällt. Soweit diese 95%-Grenze nicht erreicht wird, wird grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer fällig. Diesem Zustand soll nun durch entsprechende Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz begegnet werden.
Neuer Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften und Verlängerung der Fristen
Beim Treffen der Finanzminister der Länder am 14. März 2019 wurde die grunderwerbsteuerliche Behandlung der Share Deals besprochen. Das Bundesfinanzministerium plant, den Vorschlag der Länder zu übernehmen und in ein Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Die Regelungen sollen dann in ein Jahressteuergesetz 2019 aufgenommen werden. Enthalten sein sollen insbesondere folgende drei Maßnahmen:
- Absenkung der Beteiligungsgrenzen auf 90%
- Verlängerung der bisherigen Haltefristen auf 10 bzw. 15 Jahre
- Einführung eines § 1 Abs. 2b GrEStG zur Erfassung der Anteilseignerwechsel an Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz
Sobald ein diesbezüglicher Referentenentwurf / Gesetzentwurf vorliegt, werden wir hierüber ausführlich informieren.
Eine englische Zusammenfassung der gesetzgeberischen Planung zu den Share Deals finden Sie hier.