Umsatzsteuer: Leistungen eines Berufsverbands gegenüber seinen Mitgliedern

Ein Berufsverband kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur erbringen, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt.

Von den Gerichten zu klären war, ob der klagende Berufsverband einer Wirtschaftsbranche steuerbare und steuerpflichtige Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbracht hat und dadurch zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Berufsverband Leistungen gegen „echte Mitgliedsbeiträge“ erbracht hat. Bei einem „echten Mitgliedsbeitrag“ fehlt es an einem Leistungsaustausch zwischen der Vereinigung und dem einzelnen Mitglied. Das Finanzgericht sah dies anders und hatte einen Vorsteuerabzug bejaht. Der BFH sieht dies differenzierter und hat den Fall zum Finanzgericht zzurückverwiesen.

Vorliegend handelt es sich um einen Berufsverband im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG). § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG lautet: Von der Körperschafsteuer befreit sind…“Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.“ Mithin, so der BFH, dürfe der Zweck des Berufsverbands nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Wird ein derartiger Geschäftsbetrieb demgegenüber nur als Nebentätigkeit unterhalten, ohne Verbandszweck zu sein, ist dies für die Körperschaftsteuerfreiheit dem Grunde nach unbeachtlich, da sie dann nur im Umfang dieser Nebentätigkeit ausgeschlossen ist.

Entsprechendes gilt auch bei der Umsatzsteuer: Die Haupttätigkeit des Berufsverbands hat sich auf die Wahrnehmung der allgemeinen Mitgliederinteressen zu beschränken, wobei sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Mitglieder dann nur mittelbar aus den Vorteilen ableiten darf, die sich allgemein aus der Verbandstätigkeit ergeben, so dass es nicht zu einer weitergehenden Leistungserbringung an die Mitglieder kommt. Eine derartige Leistungstätigkeit gegen Entgelt darf - im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs - nur Nebenzweck des körperschaftsteuerfreien Berufsverbands sein.

Im Streitfall hatte das Finanzgericht die Stellung des Klägers als Berufsverband völlig außer Betracht gelassen und es damit unterlassen, die gesamten Umstände des Streitfalls und somit auch die Unternehmereigenschaft des Klägers zu würdigen. Hierin sehen die BFH-Richter einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Vorentscheidung führt.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 13. Dezember 2018 (V R 45/17), veröffentlicht am 27. März 2019

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