Koordinierte grenzüberschreitende Betriebsprüfung mit Österreich

Das Finanzgericht Köln hat zur Berechtigung des Betriebsprüfungsfinanzamts, an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung mitzuwirken und hierbei mit der österreichischen Steuerverwaltung die Klägerin betreffende Informationen auszutauschen, Stellung genommen. Dabei hat es die Klage des betreffenden Unternehmens auf Unterlassung einer gleichzeitigen und länderübegreifenden Prüfung abgelehnt.

Das Finanzgericht Köln befasste sich erneut mit den Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen Finanzverwaltungen einzelner Mitgliedsstaaten der EU. Hatte dieses Gericht bereits in der Vergangenheit ein Auskunftsersuchen an die Steuerverwaltung Maltas (Beschluss vom 13. April 2018 - 2 V 174/18) sowie eine koordinierte grenzüberschreitende steuerliche Außenprüfung im Verbund mit der Steuerverwaltung der Niederlande (Beschluss vom 23. Februar 2018 - 2 V 814/17) bestätigt, war auch im Fall einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung mit Österreich das Anliegen des Klägers auf Unterlassen erfolglos.

Das Finanzamt sei berechtigt, entsprechend den einschlägigen Vorschriften im Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EUAHiG) eine gleichzeitige Prüfung durchzuführen und Unterlagen und Informationen an die österreichische Finanzverwaltung herauszugeben. Kern der richterlichen Ablehnung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs: Wie bei einer inländischen Konzern-Betriebsprüfung sei auch bei einer grenzüberschreitend koordinierten Prüfung nicht isoliert auf einzelne Unternehmen eines Unternehmensverbundes, sondern auch und gerade auf die Konzernstruktur und die innerhalb dieser Struktur abgewickelten Geschäftsvorfälle abzustellen.

Ferner war ausschlaggebend, wann die zu erteilenden Informationen für die Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich“ ist. Das Finanzgericht Köln folgte seiner bisher vertretenen Linie, wonach der Finanzverwaltung ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich Art und Methode der Betriebsprüfung zusteht. Eine zwischenstaatliche Amtshilfe sei zulässig, wenn weitere Ermittlungsmaßnahmen im Inland keine weiteren Erkenntnisse mehr bringen könnten und die im Ausland begehrten Informationen für die Besteuerung in Deutschland voraussichtlich erheblich sind.

Im Streitfall bestanden berechtigte Vermutungen auf verdeckte Gewinnausschüttungen und Verlagerung von Geldbeträgen innerhalb einer Konzerngruppe. Das deutsche Finanzamt hatte die Klägerin darüber informiert, dass mit der Steuerverwaltung Österreichs im Rahmen der bereits begonnenen Betriebsprüfungen Auskünfte und/oder Unterlagen ausgetauscht und im Verlauf der gleichzeitigen Prüfung Bedienstete der beiden beteiligten Mitgliedstaaten zum Zwecke des Informationsaustausches in den Amtsräumen des jeweils anderen Mitgliedstaates zugegen sein werden. Des Weiteren teilte das Amt mit, dass der Prüfungsgegenstand erweitert werde.

Sowohl die österreichische Steuerverwaltung als auch das hiesige Finanzamt sind nach Meinung der Richter zu Recht der Ansicht, dass eine gleichzeitige Prüfung insbesondere bezüglich eines Abgleichs der Verrechnungskonten und den zwischen der Klägerin – sowie den weiteren inländischen Konzerngesellschaften – und den österreichischen Gesellschaften der Unternehmensgruppe abgewickelten Bargeldgeschäften erforderlich ist. Insofern und im Hinblick auf eine stimmige Sachverhaltsaufklärung von Betriebseinnahmen und –ausgaben mit den jeweiligen Verrechnungskonten im Inland und in Österreich und der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit der verschiedenen Gruppenmitglieder bestehe eine besondere Prüfungsrelevanz.

Weitere Entscheidungen zu diesem Thema, ebenfalls vom Finanzgericht Köln: Urteil vom 14.03.2017 (2 K 2733/13), Beschluss vom 20. Oktober 2017 (2 V 1055/17) und Beschluss vom 30. Juni 2017 (2 V 687/17).

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 12. September 2018 (2 K 814/18)

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