Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Austritts Großbritanniens und Nordirland aus der EU

Die Finanzverwaltung weist in einem aktuellen BMF-Schreiben auf die umsatzsteuerrechtlichen Folgen eines harten Brexit hin, ging dabei allerdings noch von der inzwischen überholten Frist bis zum 12. April 2019 aus.

Die Bundesregierung setzt auf einen geregelten Austritt Großbritanniens aus der EU („Brexit“) – sie trifft aber auch Vorkehrungen für einen "No Deal". Das Bundesfinanzministerium hat in einem am 8. April 2019 veröffentlichten Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Folgen eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU Stellung genommen.

Das BMF ging in seinem Schreiben noch davon aus, dass – wenn keine anderweitige politische Lösung gefunden wird - mit Ablauf des 12. April 2019 ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU droht. Indes scheint das Verfahren zum Brexit immer mehr zu einer Frage der Geduld zu werden. Wie ein Blick in die Vergangenheit zeigt, nimmt der Brexit keineswegs Fahrt auf, sondern sieht sich mit (teils unerwarteten) Wendungen konfrontiert. Am Abend des 10. April 2019 haben sich die Staats- und Regierungschefs der verbleibenden 27 EU-Mitgliedstaaten auf dem Brexit-Sondergipfel mit Theresa May auf einen weiteren Aufschub des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs bis zum 31. Oktober 2019 (unter Bedingungen auch schon früher) geeinigt.

Das ausführliche ministerielle Schreiben zum ungeregelten Austritt kann auf der Internetseite des BMF heruntergeladen werden.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 8. April 2019 (III C 1 - S 7050/19/10001 :002)

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