Update: Diskussionsentwurf des BMF für ein Gesetz zur Förderung von Forschung und Entwicklung

Der Plan des Bundesfinanzministeriums sieht eine jährliche Fördersumme von 1,25 Milliarden Euro vor. Zunächst ist von einer Laufzeit von vier Jahren die Rede, danach soll eine Evaluation erstellt werden. Insgesamt plant das BMF somit fünf Milliarden Euro ein. Bund und Länder sollen dem Entwurf zufolge jeweils die Hälfte davon zahlen.

Diskussionsentwurf des BMF - Stand 27. Februar 2019

Ziel der geplanten Neuregelung soll die Stärkung des Unternehmensstandortes Deutschland und insbesondere eine Verbesserung der Attraktivität für Neuansiedlungen und Investitionsentscheidungen international agierender Unternehmen sein. Dazu sollen international wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für Unternehmen geschaffen werden. Denn - so die behördliche Begründung - Deutschland ist eines der letzten Länder innerhalb der EU (und sogar der OECD), das Forschung und Entwicklung nicht auch steuerlich begünstigt.

Wesentlicher Inhalt des vorliegenden Diskussionsentwurfs

Geplant ist die Einführung einer neuen Regelung zur steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, die bei den Personalausgaben ansetzt und für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit (im Sinne der Einstufung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige) Anwendung findet. Das Regelwerk soll in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz verankert werden (dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung).

Gesetzliche Ausgestaltung

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (auch Personengesellschaften und Gemeinschaften) im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes. Da es sich um eine steuerliche Förderung handelt, werden von der Steuer befreite Unternehmen nicht vom Regelungsumfang dieses Gesetzes umfasst.

In die förderungsfähige Bemessungsgrundlage von max. 2.000.000 Euro pro Unternehmen und pro Wirtschaftsjahr sollen die nach § 19 EStG unterliegenden Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern des Anspruchsberechtigten einbezogen werden. Diese Bemessungsgrundlage können verbundene Unternehmen nur einmal insgesamt in Anspruch nehmen (Konzernbetrachtung).

Die Höhe der Forschungszulage soll 25 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen und 15.000.000 Euro pro Unternehmen und FuE-Vorhaben nicht überschreiten. Letzteres ist, folgt man der Begründung des BMF, der Anwendung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) auf das geplante Gesetz geschuldet.

Die Forschungszulage würde auf Antrag gewährt. Dieser wäre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beim für die Einkommensteuer des Anspruchsberechtigten (für Personengesellschaften beim für die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung) zuständigen Finanzamt zu stellen.

Zur Erlangung der Zulage ist eine Bescheinigung über den Nachweis der Förderfähigkeit beizubringen. Die Prüfung, ob es sich bei den durchgeführten FuE-Vorhaben tatsächlich um Tätigkeiten handelt, die der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung sowie der experimentellen Entwicklung zuzurechnen sind soll einer geeigneten Stelle außerhalb der Finanzverwaltung zugewiesen werden.

Die Forschungszulage kann grundsätzlich neben der Zuschussförderung oder auch neben anderen staatlichen Beihilfen gewährt werden (Kumulierung mit anderen Förderungen).

Darüber hinaus soll die Gewährung der Forschungszulage einer beihilferechtlichen Evaluierung unterzogen werden. Die Zulage soll nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgesetzt und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt werden. Sie gehört nach dem geplanten § 12 Forschungszulagengesetz (ForschZulG) nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften und mindert auch nicht die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zulage unabhängig von der jeweiligen Steuerprogression zu 100 % beim anspruchsberechtigten Unternehmen ankommt.

Anwendungszeitraum und Inkrafttreten: Die Regelungen zur steuerlichen Forschungszulage sollen nur auf begünstigte FuE-Vorhaben Anwendung finden, mit denen erst nach dem Inkrafttreten des ForschZulG begonnen wird, frühestens jedoch auf nach dem 31.12.2019 entstandene und begünstigte FuE-Aufwendungen (§ 8 ForschZulG-E). Gleichzeitig ist die Förderung zeitlich begrenzt auf FuE-Aufwendungen, die vor dem 1.1.2024 angefallen sind.

Das ForschZulG soll am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt zunächst für 6 Monate in Kraft treten. Eine Verlängerung der Geltungsdauer erfolgt dann in Abhängigkeit von der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Geltungsdauer der AGVO für das ForschZulG.

Update 11. April 2019: Die oben dargestellten Regelungen könnten im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens möglicherweise noch geändert bzw. ergänzt werden (unter Vorbehalt):

  • Im Diskussionsentwurf wird im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage auf die Arbeitslöhne von Arbeitnehmern des Anspruchsberechtigen abgestellt, die der Besteuerung nach § 19 EStG unterliegen (§ 3 Abs. 1 ForschZulG-E). Künftig soll hier auf dem Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 EStG unterliegende Arbeitslöhne abgestellt werden. Überdies sollen die förderungsfähigen Arbeitslöhne für Arbeitnehmer um den Faktor 1,2 erhöht werden.
  • Neben Arbeitslöhnen für mit begünstigten FuE-Tätigkeiten betrauten Arbeitnehmern sollen künftig wohl auch Eigenleistungen von Einzelunternehmern (pauschaler Stundensatz 30 EUR) und Tätigkeiten von Gesellschaftern einer Personengesellschaft (Stundensatz nach vereinbarter Tätigkeitsvergütung) in die Bemessungsgrundlage einfließen. Eine Erhöhung um einen bestimmten Faktor soll es jedoch nicht geben.
  • Die Antragstellung nach § 5 ForschZulG-E soll im Unterschied zum Diskussionsentwurf bei dem für den Anspruchsberechtigten zuständigen Betriebsstättenfinanzamt i.S.d. § 41a Abs. 1 EStG bzw. § 42e EStG (bei mehreren zuständigen Betriebsstättenfinanzämtern) erfolgen.
  • Die im Diskussionsentwurf vorgesehene Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Forschungszulage auf 4 Jahre (FuE-Aufwendungen, die vor dem 1.1.2024 angefallen sind) soll wohl gestrichen werden. Stattdessen soll nach vier Jahren eine Evaluierung des Gesetzes und seiner Durchführung erfolgen.

Fundstelle

Diskussionsentwurf des BMF zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

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