Haftungsinanspruchnahme der Organgesellschaft führt zu verdeckter Gewinnausschüttung

Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind sie als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.

Die Klägerin wurde als frühere Organgesellschaft für rückständige Körperschaftsteuerschulden ihrer vormaligen Organträgerin gemäß § 73 Abgabenordnung (AO) in Haftung genommen und wollte den entsprechenden Betrag gewinnmindernd – durch den Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten - berücksichtigen. Das Finanzamt berief sich demgegenüber auf das Abzugsverbot für Personensteuern nach § 10 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Das Finanzgericht Münster hatte die Klage mit Urteil 9 K 3999/13 K G abgewiesen. Der BFH hat nun das Ergebnis der Vorinstanz bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Außerbilanzielle Korrektur der Rückstellungsbildung

Die einkommensmindernd gebildete Rückstellung für eine drohende Haftungsinanspruchnahme muss außerbilanziell wieder neutralisiert werden, so der BFH in seinem Resümee. Jedoch nicht durch eine Hinzurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG als nichtabzugsfähige Steuern vom Einkommen. Denn diese Hinzurechnungsvorschrift umfasse nicht Haftungsschulden, da die AO sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrer Systematik eindeutig zwischen Steueransprüchen (Steuerschulden) und Haftungsansprüchen (Haftungsschulden) als gesonderten Ansprüchen bzw. Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis unterscheidet.

Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis mit veranlasst

Vielmehr müsse eine Neutralisierung der Gewinnminderung außerbilanziell als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erfolgen. Entscheidend hierfür ist nach dem Verständnis der obersten Steuerrichter, dass die Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst war. Dies deshalb, weil die Klägerin durch den früheren Gewinnabführungsvertrag eine Organschaft begründet und dies damit auch zur Übernahme des organschaftsrechtlichen Haftungsrisikos geführt hat. Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit dem beherrschenden Gesellschafter ist stets durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde die Gesellschaft nicht gegenüber einem Dritten verpflichten, ihren gesamten Gewinn an diesen abzuführen und zusätzlich das Risiko zu übernehmen, für dessen Steuerschulden zu haften. Die Eingehung einer solchen Verpflichtung durch die Organgesellschaft sei wirtschaftlich nur mit dem vorrangigen Konzerninteresse zu erklären und rühre folglich aus dem Gesellschaftsverhältnis her. Dass das Organschaftsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts der Vermögensminderung nicht mehr bestanden hat ist nach Dafürhalten des BFH nicht entscheidend.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 24. Oktober 2018 (I R 78/16), veröffentlicht am 10. April 2019

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