Auswirkungen des sogenannten „MoMiG“ auf nachträgliche Anschaffungskosten
Das Bundesfinanzministerium hat sein früheres Schreiben zu nachträglichen Anschaffungskosten bei sogenannten „wesentlichen Beteiligungen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst.
Der BFH hatte bezüglich der Behandlung eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten bei Beteiligungen i.S. des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in Folge der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Urteil IX R 36/15 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2010 entschieden, dass nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255 HGB anzuerkennen seien. Der BFH gewährt in seinem Urteil Vertrauensschutz für Fälle, in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils (am 27. September 2017) geleistet hat oder eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.
Dem folgend ist nach dem aktuellen BMF-Schreiben das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2010 in allen offenen, oben dargestellten Fällen weiterhin anzuwenden.
Somit sind die vom BFH in den Urteilen IX R 36/15, IX R 7/17 und IX R 5/15 entwickelten Grundsätze für alle Fälle anwendbar, in denen der Gesellschafter nach dem 27. September 2017 eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 5. April 2019 (IV C 6 - S 2244/17/10001)