Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein

Der Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft als deren Vertretungsorgan kann deren ständiger Vertreter im Sinne von § 13 Abgabenordnung sein. Dies führt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält.

Der Streitfall betrifft eine luxemburgische Aktiengesellschaft, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Goldgeschäfte für diese anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – anders als das Finanzamt – war in seinem Urteil 1 K 1685/14 der Auffassung, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft nicht deren ständiger Vertreter nach § 13 Abgabenordnung (AO) sein kann, da er das notwendige und zugleich einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft ist und Geschäftsführertätigkeit und Vertretertätigkeit sich gegenseitig ausschließen. Die Revision der Behörde war jetzt vor dem BFH erfolgreich.

Nach § 13 AO ist ständiger Vertreter eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Da die Regelung einen Vertreter und daneben ein Unternehmen voraussetzt, war umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann. Denn nach deutschem Zivilrecht handelt das Unternehmen selbst, wenn seine Organe tätig werden. Der BFH hat dies nunmehr geklärt. Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut können im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, folgt hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankäme.

Der BFH hat den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen, da dieses nun insbesondere die Höhe der inländischen Einkünfte der Klägerin zu ermitteln hat. Dazu gehören nach dem Verständnis der obersten Steuerrichter auch Feststellungen zur Nachhaltigkeit der Geschäftsbesorgungen des Geschäftsführers.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 23. Oktober 2018 (I R 54/16), veröffentlicht am 17. April 2019

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