Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz bei total-buy-out-Verträgen

Eine Steuerabzugsverpflichtung als Überlassung von Nutzung von Rechten nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk im Sinne eines sogenannten "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt. Dies hat der Bundesfinanzhof in zwei wesentlich inhaltsgleichen Urteilen I R 69/16 und I R 83/16 entschieden.

Bei „total buy out“-Verträgen handelt es sich um Vereinbarungen über die Veräußerung aller Rechte auf unbestimmte Zeit und gegen ein pauschales Honorar. Betroffen von solchen Verträgen sind v. a. Bereiche in der Medienproduktion. Im Streitfall hatte sich die Klägerin von einer in Großbritannien ansässigen Ltd. das uneingeschränkte, unwiderrufliche und zeitlich nicht begrenzte Recht an einem urheberrechtlich geschützten Werk (hier: an einem Drehbuch -Verwertung eines Verfilmungsrechts) einräumt. Es wurden weitere Vereinbarungen getroffen, die darauf abzielten, die Verwertung durch zwingende gesetzliche Beschränkungen nicht zu beeinflussen. Die Klägerin war der Meinung, sie habe das wirtschaftliche Eigentum an den ihr eingeräumten Rechten erlangt und sei deswegen nicht zum Steuerabzug verpflichtet. Denn, so die Klägerin, trotz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts nach deutschem Recht hätte sie aufgrund des Buy-out-Charakters der geschlossenen Verträge gegenüber den jeweiligen Urhebern eine derart starke Position erlangt, dass sie wirtschaftliches Eigentum erworben hätte.

Urheberrecht nicht übertragbar

Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen. Es war zu dem Ergebnis gelangt, dass die aus einem Urheberrecht stammenden Verwertungsrechte mangels disponibler wirtschaftlicher Teilhaberechte (Vergütungs- und Beteiligungsrechte) nicht (wirtschaftlich) übertragen werden können, sondern stets nur eine zeitlich beschränkte Nutzungsüberlassung gegeben sei. Nun zog auch der BFH letztinstanzlich nach und wies die Revision der Klägerin ab.

Kein Übergang wirtschaftlichen Eigentums trotz umfassender Rechteübertragung

Die Ltd. habe, so der BFH, Einkünfte aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung eines Urheberrechts erzielt. Bei der Überlassung eines Urheberrechts könne kein wirtschaftliches Eigentum an einem Urheber-Verwertungsrecht erlangt werden. § 29 Urhebergesetz (UrhG) sehe eine Unveräußerlichkeit des Urheberrechts an sich vor, so dass eine Trennung des Urheberpersönlichkeitsrechts von den Einzelverwertungsrechten nicht möglich ist. Der Urheber verfüge über ein gesetzliches Rückrufrecht und daher sei ungewiss, ob und wann ein Rückfall des Einzelrechts gegeben ist. Eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten und damit eine Nutzungsüberlassung ist bei Einräumung eines unbeschränkten Verfügungsrechts auch dann zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet. Der BFH sieht sich letztlich auch im Hinblick auf den fortdauernden Eventualanspruch des Urhebers auf weitere Erfolgsbeteiligung nach § 32a UrhG in seiner Auffassung bestätigt.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 24. Oktober 2018 (I R 69/16), veröffentlicht am 17. April 2019

In dem nahezu inhaltsgleichen Urteil I R 83/16 hatte sich eine in Australien ansässige natürliche Person verpflichtet, einer inländischen GmbH "sämtliche [...] urheberrechtliche Nutzungs- und Leistungsschutz- sowie sonstige Rechte inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt auf die Klägerin" gegen eine entsprechende Vergütung zu übertragen.

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