Maßgeblichkeit ausländischer Buchführungspflichten im Besteuerungsverfahren

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist eine auf ausländischem Recht beruhende Buchführungspflicht eines Steuerpflichtigen zugleich als Mitwirkungspflicht im inländischen Steuerverfahren zu beurteilen. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich der Vorteil, dass er die ohnehin zu fertigenden Buchführungsunterlagen zugleich auch für Steuerzwecke verwenden kann.

Hintergrund: Wer nach „anderen Gesetzen“ als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen – so der Wortlaut des § 140 Abgabenordnung (AO). Nach den einschlägigen Vorschriften des § 141 AO sind „gewerbliche Unternehmer“, für die sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt, u.a. dann verpflichtet, für diesen „Betrieb“ Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sie nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gewinn aus „Gewerbebetrieb“ von (im Streitjahr) mehr als 50.000 Euro (jetzt: 60.000 Euro) im Wirtschaftsjahr gehabt haben. Mit anderen Worten: § 141 AO erfasst nur den über § 140 AO hinausgehenden Kreis von Buchführungspflichtigen. Das Finanzamt hatte einer Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts (Klägerin), die inländische Vermietungseinkünfte erzielte, eine Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“ erlassen. Dagegen richtete sich die Klage, welche vom Finanzgericht (im Urteil 3 K 1521/11) abgelehnt wurde. Der BFH ist anderer Auffassung.

Bezogen auf den Streitfall: Die in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist im Inland bereits nach § 140 AO und in Verbindung mit ihrer Buchführungspflicht nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig. Denn "andere Gesetze" im Sinne des § 140 AO können nach der Entscheidung des BFH auch ausländische Rechtsnormen sein. Durch die Vorschrift des § 140 AO werden insbesondere die Buchführungspflichten nach dem deutschen Handelsgesetzbuch in steuerliche Mitwirkungspflichten "transformiert". Das entlastet einerseits den Gesetzgeber, der nicht erst spezifische Buchführungspflichten schaffen muss. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich der Vorteil, dass er die ohnehin zu fertigenden Buchführungsunterlagen zugleich auch für Steuerzwecke verwenden kann. Der BFH hat nun entschieden, dass auch etwaige ausländische Buchführungspflichten durch § 140 AO in steuerliche Mitwirkungspflichten transformiert werden.

Fazit aus dem Urteil: Das Finanzamt wollte die Gesellschaft zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichten. Die Klägerin war jedoch bereits nach § 140 AO und aufgrund ihrer Buchführungspflicht nach liechtensteinischem Recht zur sogenannten „abgeleiteten Buchführungspflicht“ verpflichtet, so dass für die Begründung einer Buchführungspflicht gemäß § 141 AO kein Raum bestand. - Die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO, durch die das Finanzamt auf die Verpflichtung hinweist, ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, ist ein Verwaltungsakt, durch den die Klägerin beschwert ist. Zwar, so der BFH, habe das Finanzgericht bindend festgestellt, dass die Klägerin in Liechtenstein nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig ist. Eine auf § 141 AO gestützte Buchführungspflicht endet jedoch nicht allein durch ein Unterschreiten der Grenzwerte des § 141 Abs. 1 AO, sondern erst nach einer entsprechenden Feststellung der Finanzbehörden mit Ablauf des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 14. November 2018 (I R 81/16), veröffentlicht am 17. April 2019

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