Finanzverwaltung aktualisiert Schreiben zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben vom 3. November 2016 zur tariflichen Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 Einkommensteuergesetz der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst.

Demzufolge wurden die Randnummern 9, 25 und 26 des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 neu gefasst und zusätzlich Randnummer 25a eingefügt. Gegenstand der Aktualisierung waren zwei inhaltsgleiche Urteile des BFH X R 12/15 und X R 62/14 zur betriebsbezogenen Ermittlung der tariflichen Steuerermäßigung auf die Gewerbesteuer. Diese höchstrichterlichen Erkenntnisse wurden nunmehr in die betreffenden Randnummern eingearbeitet.

Der BFH hatte in seinen beiden Urteilen eine bislang höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage einer abschließenden Entscheidung zugeführt: Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Absatz 1 Einkommensteuergesetz auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer muss betriebsbezogen – bei mehrstöckigen Personengesellschaften also individuell für jede Personengesellschaft – ermittelt werden.

Rn. 9 des BMF-Schreibens umfasst nunmehr auch Einkünfte aus Mitunternehmerschaften mit gewerblichen Einkünften und stellt klar, dass für jede Mitunternehmerschaft die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge getrennt zu ermitteln sind. Die bisherige Rn. 25 ist in die Rn. 25 und 25a aufgeteilt worden, enthält in Rn. 25 (neu) den Hinweis, dass die gewerblichen Einkünfte i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 3 EStG im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung des § 35 Abs. 2 EStG nachrichtlich mitzuteilen sind. Zudem wurde das Beispiel in Rn. 26 geändert.

Das aktuelle BMF-Schreiben kann auf der Internetseite des BMF heruntergeladen werden. Das ursprüngliche Schreiben vom 3. November 2016 steht ebenfalls als Download zur Verfügung.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 17. April 2019 (IV C 6 - S 2296-a/17/10004)

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