Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung von Forschung und Entwicklung veröffentlicht
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht die Einführung einer steuerlichen Forschungszulage vor, die nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Sie soll unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen Unternehmen gleichermaßen wirken. Das geplante Gesetz soll vier Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden werden. Der vorliegende Referentenentwurf wurde an die Verbände übermittelt mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 3. Mai 2019.
Mit dem neuen Regelwerk soll die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung durch eine steuerfreie Forschungszulage verbessert werden und für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit (im Sinne der Einstufung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige) Anwendung finden. Mit dem Gesetz sollen international wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für Unternehmen geschaffen werden. Die Förderung wird in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz, einem Forschungszulagengesetz (FZulG), zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz geregelt.
Wesentlicher Inhalt
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (auch Personengesellschaften und Gemeinschaften) im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes. Da es sich um eine steuerliche Förderung handelt, werden von der Steuer befreite Unternehmen nicht vom Regelungsumfang dieses Gesetzes umfasst. Die Anspruchsberechtigung ist nicht von der Größe des Unternehmens oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit (im Sinne der Einstufung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige) abhängig.
§ 2 FZulG-E definiert die begünstigten FuE-Vorhaben abschließend. Die Förderung ist begrenzt auf Tätigkeiten im Bereich der FuE, die mindestens einer der Kategorien Grundlagenforschung, industriellen Forschung sowie der experimentellen Entwicklung vollständig zuzurechnen sind. Auch Kooperationen zwischen forschenden Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Körperschaft) oder aber auch mit anderen Einrichtungen für Forschungs-und Wissensverbreitung wie Hochschulen etc. werden durch die vorgesehene steuerliche FuE-Förderung unterstützt.
Die Bemessungsgrundlage ist auf maximal 2 000 000 Euro pro Anspruchsberechtigtem im Wirtschaftsjahr begrenzt. Ist die Summe der förderfähigen Aufwendungen kleiner als 2 000 000 Euro im Wirtschaftsjahr, ist die Forschungszulage von diesem Betrag zu ermitteln. Im früheren Diskussionsentwurf wurde im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage auf die Arbeitslöhne von Arbeitnehmern des Anspruchsberechtigen abgestellt, die der Besteuerung nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen. Nach dem vorliegenden Referentenentwurf wird nun in § 3 Abs. 1 FZulG-E auf dem Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 EStG unterliegende Arbeitslöhne abgestellt. Überdies sollen die förderungsfähigen Arbeitslöhne für Arbeitnehmer um den Faktor 1,2 erhöht werden (§ 3 Abs. 3 FZulG-E). Neben Arbeitslöhnen für mit begünstigten FuE-Tätigkeiten betrauten Arbeitnehmern sollen künftig auch Eigenleistungen von Einzelunternehmern (pauschaler Stundensatz 30 Euro) und Tätigkeiten von Gesellschaftern einer Personengesellschaft (Stundensatz nach vereinbarter Tätigkeitsvergütung) in die Bemessungsgrundlage einfließen. Die Bemessungsgrundlage können verbundene Unternehmen nur einmal insgesamt in Anspruch nehmen (Konzernbetrachtung).
Die Höhe der Forschungszulage soll nach § 4 Abs. 1 FZulG-E grundsätzlich 25% der Bemessungsgrundlage nach § 3 FZulG-E betragen. Die maximale Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr für alle FuE-Vorhaben beträgt somit 500.000 Euro. - Die für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen dürfen inklusive der Forschungszulage den Betrag von 15.000.000 Euro pro Unternehmen und FuE-Vorhaben nicht überschreiten. Durch diese letztere Bestimmung sollen beihilferechtliche Vorgaben umgesetzt werden.
Die Forschungszulage wird auf Antrag gewährt. Die Antragstellung nach § 5 FZulG-E soll bei dem für den Anspruchsberechtigten zuständigen Betriebsstättenfinanzamt i.S.d. § 41a Abs. 1 EStG bzw. § 42e EStG (bei mehreren zuständigen Betriebsstättenfinanzämtern) erfolgen. Der Antrag kann unmittelbar nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (oder des abweichenden Wirtschaftsjahres), in dem die begünstigte FuE-Tätigkeit durchgeführt wurde, gestellt werden.
Zur Erlangung der Zulage ist eine Bescheinigung über den Nachweis der Förderfähigkeit beizubringen. Die Prüfung, ob es sich bei den durchgeführten FuE-Vorhaben tatsächlich um Tätigkeiten handelt, die der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung sowie der experimentellen Entwicklung zuzurechnen sind, soll einer geeigneten Stelle außerhalb der Finanzverwaltung zugewiesen werden (§ 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 FZulG-E).
Die Forschungszulage kann grundsätzlich neben der Zuschussförderung oder auch neben anderen staatlichen Beihilfen gewährt werden (§ 7 FZulG-E). Förderfähige Aufwendungen nach § 3 FzulG-E dürfen jedoch nicht in die Bemessungsgrundlage für andere Förderungen oder staatliche Beihilfen einbezogen werden (keine Doppelförderung ein und derselben Aufwendungen).
Die Zulage soll nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgesetzt und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt werden. Sie gehört nach § 12 FZulG-E nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften und mindert auch nicht die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zulage unabhängig von der jeweiligen Steuerprogression zu 100 % beim anspruchsberechtigten Unternehmen ankommt.
Anwendungszeitraum und Inkrafttreten: Die Regelungen zur steuerlichen Forschungszulage sollen nur auf begünstigte FuE-Vorhaben Anwendung finden, mit denen erst nach dem Inkrafttreten des ForschZulG begonnen wird, frühestens jedoch auf nach dem 31. Dezember 2019 entstandene und begünstigte FuE-Aufwendungen (§ 8 FZulG-E).
Die ursprünglich im Diskussionsentwurf vorgesehene Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Forschungszulage auf 4 Jahre wurde gestrichen. Stattdessen soll nach vier Jahren eine Evaluierung des Gesetzes und seiner Durchführung erfolgen (§ 10 FZulG-E).
Fundstelle
BMF-Referentenentwurf vom 12. April 2019, veröffentlicht am 17. April 2019