Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, sind nach Meinung des Bundesfinanzhofs umsatzsteuerpflichtig. Gegenleistung für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen: Die Musikindustrie hat in den letzten Jahren deutliche Umsatzeinbußen im Tonträgerkauf erlitten. Dies wird maßgeblich auf die illegale Verbreitung der Musikaufnahmen im Internet zurückgeführt. Mit diesem sehr aktuellen Thema hatte sich der BFH im Bereich der Umsatzsteuer zu befassen. Die Frage im Streitfall war, ob die Zahlungen der betreffenden Rechtsverletzer umsatzsteuerbare Leistungsentgelte oder nicht steuerbaren Schadensersatz darstellen. Bei Einordnung als Schadensersatz war zudem fraglich, ob ein Vorsteuerabzugsrecht aus den Rechnungen der mit der Verfolgung von Rechtsverletzern beauftragten Anwaltskanzlei bestand. Während das Finanzgericht die Abmahnungen als nicht steuerbar einordnete - jedoch gleichzeitig den Vorsteuerabzug versagte - kam der BFH zu dem gegenteiligen Ergebnis.

Leistungsaustausch zwischen Tonträgerherstellerin und Rechtsverletzer: Der BFH hat klargestellt, dass - unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage – Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs als steuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen zu qualifizieren sind. Die Abmahnung erfolge, so der BFH weiter, zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhalte, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dies sei als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen. Für das Ergebnis ist es nach Meinung des BFH unerheblich, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher festgestanden hat, ob die Abmahnung erfolgreich sein wird. Auch wenn ungewiss sei, ob die abgemahnte Person ein Rechtsverletzer sei und zahlen werde, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abmahnung als sonstige Leistung und der dafür erhaltenen Zahlung.

Mit dieser aktuellen Entscheidung überträgt der BFH seine ständige Rechtsprechung zu Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 - XI R 27/14) auf Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 (XI R 1/17), veröffentlicht am 8. Mai 2019

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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