Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Das Bundesfinanzministerium hat am 8. Mai den Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht. Im Mittelpunkt des Gesetzesvorhabens steht die steuerliche Förderung der Elektromobilität sowie fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf in zahlreichen anderen Bereichen des Steuerrechts.
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sieht Maßnahmen zur steuerlichen Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität, sowie weitere begünstigende und entlastende Maßnahmen insbesondere zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens vor und integriert notwendige Anpassungen an das EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Der Referentenentwurf enthält auch die schon länger diskutierten Regelungen zur Vermeidung von Steuerumgehungen bei der Grunderwerbsteuer durch sogenannte Share Deals.
Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt.
Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens
Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft, § 73 Abgabenordnung (AO)
Der Referentenentwurf sieht als Reaktion auf das Urteil des BFH vom 31. Mai 2017, I R 54/15, eine Erweiterung des Haftungstatbestandes in § 73 AO im Falle einer mehrstufigen Organschaft vor. Der BFH hat in dem Urteil entschieden, dass sich im Kontext der körperschaftsteuerlichen Organschaft die Haftung nach § 73 S. 1 AO der Organgesellschaft auf das konkrete Organschaftsverhältnis beschränkt. Im Falle mehrstufiger Organschaftsverhältnisse (Organschaftskette) hatte dies zur Folge, dass eine Organgesellschaft, die nicht selbst in einem direkten Organschaftsverhältnis zum (obersten) Organträger steht, für Steuern des Organträgers nicht haftet (Haftungslücke).
Um diese Haftungslücke zu schließen, sollen zukünftig neben der Organgesellschaft, wenn diese auch selbst Organträger ist, ihre Organgesellschaften für Steuern des Organträgers, für die die Organschaft steuerlich von Bedeutung ist, haften, § 73 S. 2 AO-E. Nach Artikel 97 § 11 Abs. 4 EGAO-E soll die Neuregelung erstmals anzuwenden sein, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes verwirklicht worden ist.
Aktualisierung der Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug, §§ 43, 44 Einkommensteuergesetz (EStG)
Um die gesetzliche Regelung des Kapitalertragsteuerabzugs an neue Anlageformen anzupassen, wurden die §§ 43 und 44 EStG aktualisiert. Die Einkommensteuer auf Zinsen soll nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchstabe c EStG-E nun auch in den Fällen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben werden, in denen die Zinsen aus einer Forderung stammen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurde (dazu gehört u.a. das sog. Crowdlending). Im Zuge der Aktualisierung wird der Begriff der Internet-Dienstleistungsplattform auch erstmalig im EStG definiert. Ergänzend bestimmt § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchstabe c EStG-E den inländischen Betreiber einer Internet-Dienstleistungsplattform oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers zur auszahlenden Stelle.
Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht
Siehe steuern+recht newsflash vom 10. Mai 2019
Anpassungen / Reaktionen aufgrund BFH-Rechtsprechung
Örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden, §§ 17 – 24 AO
Die Anpassung der Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit in der AO sind eine Reaktion auf das Urteil des BFH vom 12. Juli 2011, VII R 69/10 (wurde durch Beschluss vom 21. Februar 2018, VII B 49/17 bestätigt). Der BFH hatte entschieden, dass für den Erlass eines Abrechnungsbescheids die Finanzbehörde zuständig ist, die den strittigen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat.
Insbesondere bei einem mehrfachen Wohnsitzwechsel bzw. einer wiederholten Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung kann dies dazu führen, dass eine Vielzahl von Finanzämtern für die Beitreibung rückständiger Steuern zuständig ist.
Durch die Anpassung der Vorschriften § 17ff. AO-E soll nun sichergestellt werden, dass bei der Besteuerung insbesondere bei einem mehrfachen Wohnsitzwechsel bzw. einer wiederholten Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht eine Vielzahl von Finanzämtern für die Beitreibung rückständiger Steuern zuständig ist.
Weiterhin wird in § 17 AO-E eine Klarstellung aufgenommen, welche Tätigkeiten der Finanzverwaltung unter „Verwaltung von Steuern“ zu verstehen sind.
Gewerbliche Abfärbung auch bei Verlusten, § 15 Abs. 3 EStG
Als Reaktion auf das Urteil des BFH vom 12. April 2018, IV R 5/15, sieht der Referentenentwurf eine Ergänzung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG um einen Satz 2 vor. Der BFH hat in seinem Urteil entschieden, dass negative gewerbliche Einkünfte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht zu einer Umqualifizierung der sonstigen vermögensverwaltenden Einkünfte der Besitzgesellschaft führen.
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG-E soll eine gewerbliche Abfärbung unabhängig davon eintreten, ob aus der gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird und ob die gewerblichen Einkünfte positiv oder negativ sind. Laut Begründung des Referentenentwurfs soll mit der Gesetzesänderung die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung wiederhergestellt und gesetzlich abgesichert werden. Nach § 52 Abs. 23 EStG-E ist die Anwendung daher auch bereits auf Veranlagungszeiträume vor 2019 vorgesehen.
Neuregelung beim Forderungsausfall von Kapitalanlagen, § 20 EStG
Der Referentenentwurf sieht als Reaktion auf das Urteil des BFH vom 24. Oktober 2017, VIII R 13/15, eine ausdrückliche Einschränkung des Veräußerungsbegriffs in § 20 Abs. 2 EStG vor. Der BFH hat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG führt. Die Rückzahlung einer Kapitalforderung unter dem Nennwert der hingegebenen Kapitalforderung führt danach zu einem Verlust, wenn endgültig feststehe, dass keine weiteren Rückzahlungen (mehr) erfolgen.
Nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG-E soll nun in den folgenden Fällen keine Veräußerung im Sinne der Vorschrift vorliegen:
- die vollständige oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle;
- die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
- ein vergleichbarer Ausfall von Wirtschaftsgütern.
Es ist vorgesehen, die Regelung ab dem VZ 2020 anzuwenden. In der Begründung des Referentenentwurfs wird die daraus resultierende unechte Rückwirkung (Erfassung von Sachverhalten, die vor Inkrafttreten der Regelung am 1.1.2020 in Gang gesetzt wurden) für zulässig gehalten, da kein schutzwürdiges Vertrauen in die vom BFH mit Urteil vom 24. Oktober 2017 erzeugte Rechtslage bestehe, da es sich hierbei um die einzige Entscheidung zu der Thematik und keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung handele.
Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds
Als Reaktion auf das Urteil des BFH vom 26.4.2018, IV R 33/15, sieht der Referentenentwurf die Einführung einer Neuregelung vor, wonach Fondsetablierungskosten, die vom Anleger im Rahmen des Erwerbs eines Fondsanteils zu zahlen sind, zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter gehören und damit nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind (§ 6e EStG-E). Die Neuregelung soll bereits rückwirkend auch für Wirtschaftsjahre gelten, die vor Inkrafttreten der Regelung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes enden bzw. für Überschusseinkünfte für VZ vor 2019 (§ 52 Abs. 16b Satz 2 EStG-E).
Nach dem vorgesehenen § 6e EStG-E sollen grundsätzlich alle auf Grund des vorformulierten Vertragswerks an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb von Wirtschaftsgütern durch den Fonds gerichtet sind, zu den Anschaffungskosten gehören.
Anpassungen an EU-Recht und an die EuGH- Rechtsprechung
Anpassung von § 9 Nr. 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) an die für inländische Beteiligungen nach § 9 Nr. 2a GewStG geltenden Regelungen (d. h. die Kürzung von Gewinnen aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland soll zukünftig erfolgen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15% des Nennkapitals beträgt)
Mehr dazu im steuern+recht newsflash vom 10. Mai 2019
Quick Fixes (Direktlieferung bei Lieferung in ein Konsignationslager, Reihengeschäfte, Innergemeinschaftliche Lieferungen)
Die vorgesehenen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfolgen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 in nationales Recht. Die Einführung des § 6b UStG-E für die Direktlieferungen bei Lieferung in ein Konsignationslager soll eine einheitliche Handhabung von Konsignationslagern in den EU-Mitgliedstaaten sicherstellen. Für Reihengeschäfte soll § 3 Abs. 6a UStG-E als Ersatz für § 3 Abs. 6 S. 5 und 6 UStG eingeführt werden, in dem die Zuordnung der Beförderung oder Versendung klarer geregelt ist. Für innergemeinschaftliche Lieferungen soll mit § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG-E eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung eingeführt werden. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt danach nur dann vor, wenn der Abnehmer eine ihm erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Umsetzung des EuGH-Urteils zur Margenbesteuerung bei Reiseleistungen
Die Margenbesteuerung von Reiseleistungen soll an das EuGH-Urteil vom 8. Februar 2018, C-380/16 (Kommission/Deutschland) angepasst werden. Sie wäre damit nach § 25 UStG-E auch auf Reiseleistungen anwendbar, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind (B2B). Die Bildung einer Gesamtmarge nach § 25 Abs. 3 S. 3 UStG wäre zukünftig ausgeschlossen.
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder
Für die Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder soll die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 29 UStG-E eingeführt werden, um die Vorgaben des EuGH-Urteils vom 21. September 2017, C-616/15 (Kommission/Deutschland) umzusetzen. Die Steuerbefreiung war bereits in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehen, wurde von Deutschland bislang jedoch nur für bestimmte Heilberufe in § 4 Nr. 14 Buchstabe d UStG umgesetzt.
Steuerliche Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität
Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge
Für neue Elektrolieferfahrzeuge führt § 7c EStG-E neben der regulären linearen Absetzung für Abnutzung die Möglichkeit einer Sonderabschreibung von 50% ein. Die Sonderabschreibung ist nur für Fahrzeuge bis maximal 7,5 Tonnen zulässig und soll auf 10 Jahre bis Ende 2030 befristet werden.
Neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets
Um Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zu veranlassen, soll ein neuer Pauschalbesteuerungstatbestand geschaffen werden. Nach § 40 Abs. 2 EStG-E sollen die Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie z.B. Jobtickets pauschal mit 25% besteuert werden. Beim Arbeitnehmer wird dabei auf die Minderung der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale verzichtet.
Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs
Bereits mit dem Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetz vom 11. Dezember 2018 wurde eine begünstigte Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge eingeführt, die jedoch bis Ende 2021 befristet war, siehe Blogbeitrag vom 1. Juli 2018. Für Fahrzeuge, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, soll die Regelung bis Ende 2024 verlängert werden, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG-E. Eine Verlängerung der Regelung bis Ende 2030 soll für Fahrzeuge gelten, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 4 EStG-E.
Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens
Der Referentenentwurf verlängert die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung bis zum Ablauf des Jahres 2030, § 52 Abs. 4 S. 14 und Abs. 37c EStG-E.
Sonstiges
Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für E-Books
Begünstigt werden können Veröffentlichungen in elektronischer Form, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Erzeugnissen entsprechen.
Nichtabziehbarkeit von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern
Im § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG-E sollen auch die durch andere EU-Mitgliedstaaten festgesetzten Geldbußen in das Betriebsausgabenabzugsverbot einbezogen werden. Bisher gilt das Abzugsverbot nur für solche Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die durch eine inländische Behörde oder ein Organ der EU (bei Kartellbußen die Europäische Kommission) festgesetzt werden - und zwar einschließlich der mit den Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern zusammenhängenden Aufwendungen (z.B. Zinsen zur Finanzierung) erfasst. Die Änderungen sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und auf nach dem 31.12.2018 festgesetzte Zahlungen anzuwenden sein.
Beschränkte Steuerpflicht für besicherte Wandelanleihen und Gewinnobligationen
Durch eine Ergänzung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG wird präzisiert, dass die beschränkte Steuerpflicht für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen abschließend in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG geregelt wird und die Ausnahme von der beschränkten Steuerpflicht für Wandelanleihen und Gewinnobligationen nicht gilt. Die bisherige Formulierung führte zu Unklarheiten bei der Zuordnung entsprechender Erträge. Die Änderung soll am 1.1.2020 in Kraft treten (Artikel 26 Abs. 2 i.V.m. Artikel 2 Nr. 19 Buchst. b) und ab VZ 2020 anzuwenden sein.
Arbeitnehmerbesteuerung
Hier sieht der Referentenentwurf insbesondere eine Abgrenzung von Geldleistung und Sachbezug, die Anhebung der Verpflegungspauschalen von 24 auf 28 Euro bzw. von 12 auf 14 Euro, die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für die Frage, ob bei Arbeitnehmerentsendung das aufnehmende Unternehmen als inländischer Arbeitgeber zu betrachten ist und einen Lohnsteuerausgleich auch für beschränkt Steuerpflichtige vor.
Fundstelle
BMF-Referentenentwurf vom 8. Mai 2019 (Bearbeitungsstand 8. Mai 2019)