Offenbare Unrichtigkeit bei Übertragungsfehler im abschließenden Außenprüfungsbericht
Werden Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung, die bereits in einem Änderungsbescheid berücksichtigt wurden, im abschließenden Prüfungsbericht entgegen der Aktenlage noch einmal in voller Höhe angesetzt, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein Sachaufklärungsfehler, sondern eine zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit vor.
In den Jahren 2010 bis 2013 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung der Umsatzsteuer statt, die zu einer Erhöhung der Steuerschuld führte. Noch während der Außenprüfung reichte die Klägerin geänderte Umsatzsteuererklärungen für die betroffenen Jahre ein, in der sie Teile der Außenprüfungsfeststellungen bereits berücksichtigte. Die geänderte Umsatzsteuer wurde vom Finanzamt auch entsprechend festgesetzt. Bei der Auswertung des abschließenden Außenprüfungsberichts wurden diese Sachverhalte jedoch erneut, und damit doppelt, berücksichtigt.
Die Klägerin bemerkte den Irrtum kurz nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und beantragte die Berichtigung nach § 129 Abgabenordnung (AO). Der Antrag wurde durch das Finanzamt ebenso abgelehnt wie der darauf eingelegte Einspruch. Das Sächsische Finanzgericht wies die Klage ab, da keine offenbare Unrichtigkeit, sondern ein Sachverhaltsaufklärungsfehler vorliege.
BFH sieht bei vorhandenen Aktenvermerken zum Sachverhalt keinen Sachverhaltsaufklärungsfehler
Das vom Sächsischen Finanzgericht vorgelegte Urteil wurde vom BFH nun aufgehoben. In den vorgelegten Umsatzsteuerakten waren Vermerke des zuständigen Bearbeiters enthalten, aus denen sich der Zusammenhang zwischen den bereits in der Nacherklärung berücksichtigten Feststellungen und den Gesamtfeststellungen des Prüfungsberichts ablesen ließ. Diese Vermerke wurden von dem Bearbeiter bei der Auswertung des Berichts jedoch übersehen und daher nicht berücksichtigt.
Damit war der Sachverhalt nach Auffassung des BFH aufgeklärt, aktenkundig und unstreitig. Ein Sachverhaltsaufklärungsfehler liegt damit nicht vor. Das Übersehen der eigenen Vermerke durch den Bearbeiter stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 129 AO zugunsten des Steuerpflichtigen zu berichtigen ist.
Fundstelle
BFH Urteil vom 24. Januar 2019 (V R 32/17), veröffentlicht am 15. Mai 2019