Update: Abgeltungsteuersatz auch nach Übertragung der Anteile an der Schuldnerin

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der (im Regelfall günstigere) Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent auch dann auf Kapitalerträge anzuwenden ist, wenn die Gläubiger ihre Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin auf eine Familienstiftung übertragen haben.

Gesetzliche Ausgangslage: Die Vorschrift des § 32d Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) legt den Steuersatz für bestimmte Kapitaleinkünfte auf 25% fest, soweit sie nicht zu einer anderen Einkunftsart gehören. Sind jedoch Gläubiger und Schuldner einer Kapitalforderung einander nahestehende Personen, gilt nicht der Abgeltungssteuersatz von 25%, sondern der individuelle Steuertarif. Denn in einem solchen Fall wird typisiert vermutet, dass die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen diesen Personen durch das Ziel der Ausnutzung der Steuersatzspreizung motiviert sind. Das Gesetz selbst definiert die nahestehende Person jedoch nicht. Deswegen war (wieder einmal) ein Finanzgericht aufgefordert, Licht ins Dunkel zu bringen.

Sachverhalt: Die Kläger im Streitfall sind Eheleute, die zunächst die alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG waren. Sie übertrugen ihre Gesellschaftsanteile an eine von ihnen errichtete Familienstiftung, blieben aber Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Zugleich bildeten sie neben einer dritten Person den Vorstand der Stiftung. Die Darlehenskonten der bisherigen Gesellschafter wurden als sonstige Verbindlichkeiten gegenüber den Klägern fortgeführt und zu fremdüblichen Bedingungen verzinst. Die von der KG an die Kläger gezahlten Zinsen unterwarf das Finanzamt dem persönlichen Einkommensteuersatz der Kläger, weil sie der KG nahestehende Personen seien. Demgegenüber vertraten die Kläger die Auffassung, dass nach dem zivilrechtlichen Grundkonstrukt einer Stiftung ein Beherrschungsverhältnis ausscheide.

Kein Näheverhältnis zur KG: Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizierenden Zinsen seien mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zu versteuern. Die Regelung, wonach der Regelsteuersatz Anwendung finde, wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind, greife nicht ein. Die Kläger hätten die GmbH & Co. KG nach Übertragung der Anteile auf die Familienstiftung nicht mehr unmittelbar beherrscht. Auch eine mittelbare Beherrschung scheide aus, da weder der Kläger noch die Klägerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand eigenständig in der Lage gewesen seien, Beschlüsse herbeizuführen. Dabei sei unerheblich, dass den Klägern als Eheleuten gemeinschaftlich die Stimmrechtsmehrheit zustehe, da ein Näheverhältnis nicht allein aufgrund einer familienrechtlichen Verbindung angenommen werden könne (so auch BFH im Urteil VIII R 44/13).

Update (23. Juni 2022)

Das Urteil VIII R 12/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 260.

Update (25. Februar 2022)

Die Rechtsausführungen des Urteils wurden bestätigt durch BFH Urteil VIII R 12/19 vom 28. September 2021.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 28. Februar 2019 (3 K 2547/18); die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 12/19 anhängig.

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