Geplante Aufhebung der Steuerfreiheit für Restaurationsumsätze auf Seeschiffen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht im Rahmen des JStG 2019 eine Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung für Restaurationsumsätze auf Seeschiffen bei Personenbeförderungen zwischen inländischen und ausländischen Seehäfen (§ 4 Nr. 6 Buchst. e UStG) vor.
Am 8. Mai 2019 hat das BMF den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ bzw. des angekündigten JStG 2019 veröffentlicht. Im Mittelpunkt des Gesetzesvorhabens steht die steuerliche Förderung der Elektromobilität sowie der fachlich notwendige Gesetzgebungsbedarf in zahlreichen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Hierunter fallen mehrere Anpassungen des deutschen Rechts an EU-Recht und an die EuGH-Rechtsprechung. U. a. hat der Gesetzgeber in dem Entwurf auch die Aufhebung der Steuerfreiheit für Restaurationsumsätze auf Seeschiffen bei Personenbeförderungen zwischen inländischen und ausländischen Seehäfen bzw. des § 4 Nr. 6 Buchst. e Umsatzsteuergesetzt (UStG) vorgesehen.
Nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG ist die entgeltliche und unentgeltliche „Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle“ an Bord von Seeschiffen im innergemeinschaftlichen Verkehr oder im Verkehr mit Drittstaaten von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung bezieht sich in erster Linie auf den Fährverkehr zwischen deutschen und ausländischen Seehäfen und sollte der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen dienen. Der Gesetzgeber sieht nun diese Steuerbefreiung jedoch als EU-rechtswidrig an und somit die Gefahr zukünftiger Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission. Die Unionsrechtswidrigkeit wird in der Literatur schon länger diskutiert, wobei stellenweise kritisiert wird, dass die Möglichkeit diese Art der Umsätze von der Umsatzsteuer zu befreien weder in der MwStSystRL noch in einer anderen EG-Richtlinie enthalten und auch eine Ermächtigung des Rates nach Art. 395 MwStSystRL nicht vorhanden sei.
Die Aufhebung soll gem. dem Referentenentwurf zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Verbände sind aufgerufen bis zum 5. Juni 2019 zu den Änderungen Stellung zu nehmen und es bleibt zu hoffen, dass die Aufhebung des § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG entsprechenden Gegenwind erhält.
Betroffene Unternehmen sollten mögliche Konsequenzen für die eigenen Umsätze bereits frühzeitig in die Planung zukünftiger Preisfindungsprozesse einbeziehen. Jedoch gilt es zu beachten, dass insbesondere in der Schifffahrt und im Fährverkehr die Preisfindung für die kommende Saison meist weit im Voraus durchgeführt wird und die Preise für die Saison 2020 in weiten Teilen bereits feststehen werden. So wird es den betroffenen Unternehmen häufig nicht mehr möglich sein auf diese gravierende Änderung bis zum 1. Januar 2020 angemessen zu reagieren. Daneben steht nun die damalige Gesetzesbegründung bzw. die Problemstellung der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen deutscher Unternehmen wieder im Raum, da die meisten anderen EU-Mitgliedstaaten weiterhin eine Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord von Seeschiffen anwenden.
Die vom Gesetzgeber angeführte EU-Rechtswidrigkeit sollte in einem nächsten Schritt nochmals detailliert überprüft werden, sodass nicht unnötigerweise gravierende Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen entstehen. Auch die bereits zum 1. Januar 2020 geplante Aufhebung sollte vom Gesetzgeber erneut überprüft werden, um für die betroffenen Unternehmen eine ausreichende zeitliche Planungssicherheit zu gewährleisten.
Fundstelle
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 8. Mai 2019
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