Regierungsentwurf für ein EU-DBA-Streitbeilegungsgesetz liegt vor

Das Bundesfinanzministerium hatte am 16. April 2019 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der EU - kurz: EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) – veröffentlicht. Durch die Umsetzung der Streitbeilegungsrichtlinie wird innerhalb der EU somit ein weiteres Verfahren eingeführt, das ein von einem Doppelbesteuerungssachverhalt betroffener Steuerpflichtiger beantragen kann. Update: Mittlerweile liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor - Stand: 15. Mai 2019.

Hintergrund

Die EU hatte am 10. Oktober 2017 die Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (Streitbeilegungsrichtinie – SBRL) erlassen, die neben den bereits vorhandenen Verständigungs- und Schiedsverfahren - u. a. nach Doppelbesteuerungsabkommen - eine weitere Möglichkeit zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung vorsieht. Die am 3. November 2017 in Kraft getretene EU-RL findet auf alle ab dem 1. Juli 2019 eingereichten Beschwerden Anwendung und soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 in nationales Recht umgesetzt werde. Dieser Vorgabe will die Bundesregierung nun mit dem vorliegenden Referentenentwurf nachkommen.

Mit dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz ("EU-DBA-SBG") soll die EU-Richtlinie 2017/1852 vom 10.10.2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (Streitbeilegungsrichtlinie - "SBRL", vgl. ) in nationales Recht umgesetzt werden, wodurch in der Europäischen Union ein weiteres Verfahren zur Beseitigung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten implementiert werden soll. Der Entwurf zum EU-DBA-SBG folgt soweit möglich der in der SBRL verwendeten Terminologie, gliedert sich in acht Kapitel und berücksichtigt dabei den chronologischen Ablauf des neuen Verfahrens. Der Referentenentwurf weicht insofern von der Reihenfolge der SBRL ab, die dieser Systematik nur in groben Zügen folgt. Sollte die Umsetzungsfrist 30. Juni 2019 nicht eingehalten werden können, ist eine rückwirkende Anwendbarkeit des Umsetzungsgesetzes ab dem 1. Juli 2019 geplant. Dies sollte unproblematisch sein, da s sich hierbei um ein Gesetz mit ausschließlicher Wirkung zu Gunsten der Steuerpflichtigen handelt.

Das Gesetzesvorhaben in Kürze

Als „zuständige Behörde“ wird für Deutschland das Bundesministerium der Finanzen benannt, welches wiederum das Bundeszentralamt für Steuern mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem DBA-SBG beauftragt. Die Streitbeilegungsrichtlinie (SBRL) verpflichtet die Mitgliedstaaten auch dazu, ein „zuständiges Gericht“ zu benennen. Dies ist das für das Bundeszentralamt für Steuern örtlich zuständige Finanzgericht Köln.

Das Streitbeilegungsverfahren hat grundsätzlich Vorrang gegenüber den Verfahren nach DBA oder dem EU-Schiedsübereinkommen.

Eine Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Beschwerde ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten zu treffen. Die zuständigen Behörden sollen die Streitfrage innerhalb von zwei Jahren lösen.

In der sogenannten Schiedsverfahrensphase wird ein unabhängiges Gremium, der sogenannte Beratende Ausschuss, eingesetzt, das eine Stellungnahme über die Streitfrage abgibt, die im Verständigungsverfahren keiner Lösung zugeführt werden konnte. Der Beratende Ausschuss besteht neben dem/der Vorsitzenden jeweils aus einem Vertreter der zuständigen Behörden und jeweils einer von den zuständigen Behörden benannten unabhängigen Person.

Sonderregelungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen: Diese müssen manche Anträge nach der SBRL, wie beispielsweise die Streitbeilegungsbeschwerde, anstatt bei allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nur bei der zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates einreichen, indem die betroffene Person ansässig ist.

In einem weiteren Kapitel ist die sogenannte Alternative Streitbeilegung geregelt, wonach anstatt eines Beratenden Ausschusses ein Ausschuss für Alternative Streitbeilegung eingesetzt werden kann, der dann von einer abweichenden Methodik Gebrauch machen kann.

Update zum Regierungsentwurf: Der Gesetzentwurf wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens von „Gesetz zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ in „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union“ umbenannt.

Der ausführliche Regierungsentwurf kann auf der Internetseite des BMF eingesehen beziehungsweise heruntergeladen werden.

Fundstelle

Bundesministerium der Finanzen, Referentenentwurf vom 16. April 2019

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