Vorläufigkeit von Steuerbescheiden hinsichtlich der Höhe von Zinsfestsetzungen
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben bezüglich der vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung veröffentlicht.
Das ministerielle Schreiben ergeht zur Verfahrensweise und zu den aufzunehmenden Vorläufigkeitsvermerken aufgrund der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6% p.a. gem. § 238 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) im Rahmen der erstmaligen, geänderten, berichtigten oder mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundenen Zinsfestsetzung sowie in Fällen des zulässigen Einspruchs gegen die Zinsfestsetzung und in bereits rechtshängigen Fällen.
Hierzu gibt die Finanzverwaltung folgende Anweisungen heraus: „Sämtliche erstmaligen Festsetzungen von Zinsen, in denen der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO mit 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, sind hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (§ 238 Absatz 1 Satz 1 AO) vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO durchzuführen.“
Des Weiteren verweist das aktuelle Schreiben auf das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018, wonach die Anweisung, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, auf Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 erweitert wird.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019 (IV A 3 - S 0338/18/10002)