Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids über passive Einkünfte

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 Außensteuergesetz auch dann für die inländische Steuerfestsetzung Bindungswirkung entfaltet, wenn die dort getroffene Hinzurechnung dieser passiven Einkünfte unionsrechtlichen Grundfreiheiten widerspricht.

In einem Verfahren vor dem BFH ging es um das Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid im Bereich des Außensteuerrechts. Die Klägerin hatte zwar den Körperschaftsteuer-Bescheid, mit dem ihr gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Außensteuergesetz (AStG) Einkünfte einer ausländischen Tochtergesellschaft hinzugerechnet wurden, nicht aber den wenige Tage zuvor ergangenen Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG, mit dem diese Einkünfte als steuerpflichtig festgestellt worden waren, durch Einspruch angefochten. Nachdem der EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes in 2006 entschieden hatte, dass die Einbeziehung der Gewinne einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen beherrschenden Gesellschaft unter Umständen die Niederlassungsfreiheit verletze, war die Klägerin der Auffassung, dass der Körperschaftsteuer-Bescheid gemeinschaftsrechtswidrig sei. Der Feststellungsbescheid stehe einer Änderung des Körperschaftsteuerbescheids nicht entgegen, da über die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit darin nicht entschieden worden sei. Die gerichtlichen Instanzen sahen dies allerdings anders. Sowohl das Finanzgericht als auch aktuell der BFH wiesen die Einwendungen der Klägerin zurück.

Der BFH gelangte zu folgendem Ergebnis: Die in einem Feststellungsbescheid i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG enthaltene Regelung, dass Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter gemäß § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtig sind, ist für die Steuerfestsetzung des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters bindend (§ 182 Abs. 1 AO). Bei Bestandskraft des Feststellungsbescheids kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Hinzurechnung dieser Einkünfte unionsrechtlichen Grundfreiheiten widerspricht. Auch ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO zwecks Nachholung unterbliebener Feststellungen komme nicht in Betracht, denn der Ergänzungsbescheid lasse den ergänzten Feststellungsbescheid unberührt, da durch ihn bereits getroffene Feststellungen weder geändert noch aufgehoben werden können. Schließlich verstoße diese Bindungswirkung nicht ihrerseits gegen Unionsrecht. Auf dem Gebiet des Verfahrensrechts fehlen unionsrechtliche Vorschriften, so dass die Ausgestaltung des Verfahrensrechts grundsätzlich Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 14. November 2018 (I R 47/16), veröffentlicht am 29. Mai 2019

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